Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 31. Sitzung / Seite 15

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Mietzuschuss: 43.604 Euro x 2 Personen x 3 Jahre = 261.624 Euro

Seit 2000 betrug daher die zusätzliche Kostenbelastung des Steuerzahlers durch Ge­hälter und Aufwandsentschädigungen sowie Spesen der ÖIAG-Leitungsorgane rund 1,4 Mio. Euro.

Bewusste Verstöße gegen Anti-Privilegiengesetze

Bei den ÖIAG-Vorstandsverträgen wurde bewusst gegen das Stellenbesetzungsgesetz 1998 und die Verordnung der Bundesregierung betreffend Vertragsschablonen gemäß diesem Gesetz verstoßen. Damit wurde ein Anti-Privilegiengesetz – in Kenntnis der negativen Folgen für den Steuerzahler – bewusst durch den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Eigentümer, vertreten durch Finanzminister Mag. Grasser, missachtet.

Diese Vorgangsweise hat System – Verstöße gegen die Anti-Privilegiengesetzgebung wurden durch den Rechungshof in den 11 geprüften Unternehmen wie folgt fest­gestellt:

ÖIAG: Missstände bei Abfertigungsansprüchen und Pensionsvereinbarungen (Rech­nungs­hofbericht III/42 d.B., S. 18).

Postbus-AG: Vorstandspensionsvereinbarungen stehen mit Vertragsschablonenverord­nungen nicht im Einklang (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 22).

Bundesforste: Die Vorstandsvertragsgestaltung widerspricht in mehreren Punkten der Vertragsschablonenverordnung, insbesondere der Pensionsanspruch ab dem 55. Le­bensjahr und Wertsicherungsklausel (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 27).

ASFINAG: Das Unternehmen vereinbarte weitreichende Zugeständnisse, um den Verzicht eines Vorstandsmandates zu erreichen – Schaden: 137.524 Euro (Rech­nungshofbericht III/42 d.B., S. 33).

ÖBB: Den Bewerbungsqualifikationen entsprach nur einer der drei bestellten Vor­stände, die dritte Bewerbung erfolgte nur mündlich. Die Vorstandsauswahl war nicht transparent und nachvollziehbar. Die Dienstverträge entsprechen nicht der Vertrags­schablonenverordung, nicht einmal ein Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen ist vorgesehen (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 39).

Österreich-Werbung: Bewerbungsfristen wurden nicht eingehalten, durch fehlerhafte Vorgangsweise wurde eine zweite Ausschreibung notwendig. Das Vorgehen der Öster­reich-Werbung stimmte mit dem Stellenbesetzungsgesetz nicht überein. Der Vor­standsvertrag verstößt in mehreren Punkten (Wertsicherung des Bruttogehaltes, keine Beschränkung beim Erwerb von Beteiligungen, Alterspension ab 55) gegen die Ver­tragsschablonenverordnung (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 52).

Seit 13.9.2002 ist die Kritik des Rechnungshofes öffentlich bekannt („Kurier“ vom 13.9.2002). Durch den zuständigen Finanzminister wurden seither keine entsprechen­den Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchgeführt, noch Mitte August 2003 wurde „Lob“ vom Rechnungshof eingefordert. Erst am 22.8.2003 verlangte Finanzminister Grasser einen Bericht von ÖIAG-Aufsichtsratsvorsitzenden Heinzel über die Divergenzen zwischen den abgeschlossenen Verträgen und der Anti-Privilegiengesetzgebung.

Rechnungshofpräsident Fiedler hatte bereits am 27.3.2003 im Zuge einer Rechnungs­hofausschuss-Sitzung zur Schablonenverordnung und deren Anwendung Stellung ge­nommen. Diesbezüglich führte Fiedler aus, dass eine Nichtanwendung dieser Rechts­norm, weil man sie für gesetzwidrig halte, einem „Tritt in das Gesicht des Rechts­staates“ entspreche. Ungeachtet dessen erfolgte bis zum heutigen Tag keine Korrektur der gesetzwidrig abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.

 


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