Mietzuschuss: 43.604 Euro x
2 Personen x 3 Jahre = 261.624 Euro
Seit 2000 betrug daher die zusätzliche
Kostenbelastung des Steuerzahlers durch Gehälter und Aufwandsentschädigungen
sowie Spesen der ÖIAG-Leitungsorgane rund 1,4 Mio. Euro.
Bewusste Verstöße gegen Anti-Privilegiengesetze
Bei den ÖIAG-Vorstandsverträgen wurde
bewusst gegen das Stellenbesetzungsgesetz 1998 und die Verordnung der
Bundesregierung betreffend Vertragsschablonen gemäß diesem Gesetz verstoßen.
Damit wurde ein Anti-Privilegiengesetz – in Kenntnis der negativen Folgen
für den Steuerzahler – bewusst durch den Vorstand, den Aufsichtsrat und
den Eigentümer, vertreten durch Finanzminister Mag. Grasser, missachtet.
Diese Vorgangsweise hat System –
Verstöße gegen die Anti-Privilegiengesetzgebung wurden durch den Rechungshof in
den 11 geprüften Unternehmen wie folgt festgestellt:
ÖIAG: Missstände bei
Abfertigungsansprüchen und Pensionsvereinbarungen (Rechnungshofbericht III/42
d.B., S. 18).
Postbus-AG:
Vorstandspensionsvereinbarungen stehen mit Vertragsschablonenverordnungen
nicht im Einklang (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 22).
Bundesforste: Die
Vorstandsvertragsgestaltung widerspricht in mehreren Punkten der
Vertragsschablonenverordnung, insbesondere der Pensionsanspruch ab dem
55. Lebensjahr und Wertsicherungsklausel (Rechnungshofbericht III/42
d.B., S. 27).
ASFINAG: Das Unternehmen vereinbarte
weitreichende Zugeständnisse, um den Verzicht eines Vorstandsmandates zu
erreichen – Schaden: 137.524 Euro (Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 33).
ÖBB: Den Bewerbungsqualifikationen
entsprach nur einer der drei bestellten Vorstände, die dritte Bewerbung
erfolgte nur mündlich. Die Vorstandsauswahl war nicht transparent und
nachvollziehbar. Die Dienstverträge entsprechen nicht der Vertragsschablonenverordung,
nicht einmal ein Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen ist vorgesehen
(Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 39).
Österreich-Werbung: Bewerbungsfristen
wurden nicht eingehalten, durch fehlerhafte Vorgangsweise wurde eine zweite
Ausschreibung notwendig. Das Vorgehen der Österreich-Werbung stimmte mit dem
Stellenbesetzungsgesetz nicht überein. Der Vorstandsvertrag verstößt in
mehreren Punkten (Wertsicherung des Bruttogehaltes, keine Beschränkung beim
Erwerb von Beteiligungen, Alterspension ab 55) gegen die Vertragsschablonenverordnung
(Rechnungshofbericht III/42 d.B., S. 52).
Seit 13.9.2002 ist die Kritik des
Rechnungshofes öffentlich bekannt („Kurier“ vom 13.9.2002). Durch den
zuständigen Finanzminister wurden seither keine entsprechenden Maßnahmen zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchgeführt, noch Mitte August 2003
wurde „Lob“ vom Rechnungshof eingefordert. Erst am 22.8.2003 verlangte
Finanzminister Grasser einen Bericht von ÖIAG-Aufsichtsratsvorsitzenden Heinzel
über die Divergenzen zwischen den abgeschlossenen Verträgen und der
Anti-Privilegiengesetzgebung.
Rechnungshofpräsident Fiedler hatte
bereits am 27.3.2003 im Zuge einer Rechnungshofausschuss-Sitzung zur
Schablonenverordnung und deren Anwendung Stellung genommen. Diesbezüglich
führte Fiedler aus, dass eine Nichtanwendung dieser Rechtsnorm, weil man sie
für gesetzwidrig halte, einem „Tritt in das Gesicht des Rechtsstaates“
entspreche. Ungeachtet dessen erfolgte bis zum heutigen Tag keine Korrektur der
gesetzwidrig abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.