Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 31. Sitzung / Seite 18

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nehmen für den Bereich Stahl, davon etwa die Hälfte aus Oberösterreich, zu. Das Einkaufsvolumen der voestalpine GmbH in Linz beträgt für das Jahr 2003 227 Millionen Euro ohne Rohstoffe, davon gehen 167 Millionen Euro direkt nach Oberösterreich. Im Zuge des Projektes „Linz 2010“ werden bis zum Jahr 2010 2 Milliarden Euro zur Ka­pazitätserweiterung und Absicherung des Standortes Linz investiert. Am Standort Donawitz wird die Investition in ein neues Schienenwalzwerk für rund 60 Millionen Euro Investitionskosten überlegt. In den letzten 5 Jahren lieferte die voestalpine insgesamt 84 Millionen an Dividende ab. Das Unternehmen hat enorme Bedeutung für die ge­samte Kaufkraft in der jeweiligen Region, ebenso für die Lehrlingsausbildung: 750 Lehrlinge werden im Konzern ausgebildet. Eine Abwanderung der Konzernzentrale ins Ausland würde Standortinvestitionen und letztlich den Wirtschaftsstandort Ober­österreich selbst samt sämtlicher Zulieferbetriebe gefährden.

Gerade eine Privatisierung der Staatsanteile an der voestalpine mittels eines Verkaufs über die Börse erfüllt weder die Anforderung der Erzielung eines größtmöglichen Erlö­ses, noch werden dabei die Interessen der voestalpine selbst berücksichtigt.

Das ÖIAG-Gesetz gebietet, bei Privatisierungen die Interessen der jeweiligen Be­teiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen (§ 7 ÖIAG-Gesetz 2000). Der oberösterreichische Landeshauptmann Pühringer, der sich noch am 28.8.2003 auf Zusagen von Bundeskanzler Schüssel und Finanzminister Grasser verließ und von einem „totalen Kampf um eine österreichische oberöster­reichische Lösung“ sprach („NEWS“ Nr. 35, 28. August 2003) wird von Rechtsexperten dahin gehend widerlegt, dass eine derartige Bevorzugung inländischer Großanleger illegal sei, weil ausländische Kleinaktionäre damit klar diskriminiert würden. Diese Vor­gangsweise würde dem Gemeinschaftsrecht widersprechen (Europarechtsexperte Rai­ner Roninger in der „Presse“ vom 28. August 2003).

Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Privatisierung um eine auch innerhalb der Regierung umstrittene Maßnahme, welche keinesfalls garantieren kann, dass For­schung, Konzernzentrale und Kernaktionäre bei einem anonymen Börseverkauf im Inland bleiben. Damit wird – neben dem bereits sicheren finanziellen Misserfolg – auch die Zerschlagung der bisherigen Kernaktionärsstruktur der ÖIAG betrieben und auch in diesem Fall gegen geltendes Recht verstoßen.

Mittels der Budgetbegleitgesetzgebung wurde in § 7 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz ein Ziel­katalog für Privatisierungsvorhaben eingefügt, der wie folgt lautet: Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die For­schungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Durch eine Totalprivatisierung mittels Anteilsverkauf über die Börse wird keine einzige Anforderung dieses Gesetzes erfüllt.

Finanzminister Grasser, der mit dem Vollzug des ÖIAG-Gesetzes betraut ist, ist auch in diesem Fall des Verstoßes von ÖIAG-Leitungsorganen gegen Soll-Vorschriften nicht seiner gesetzlichen Vollzugspflicht nachgekommen – eine Vorgangsweise, die erheb­lichen Schaden für die Republik Österreich nach sich ziehen wird.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 


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