Begründung:
Mittels
der Budgetbegleitgesetzgebung wurde im § 7 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz ein
Zielkatalog für Privatisierungsvorhaben eingefügt, der wie folgt lautet: „Die
Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen
führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich
schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer bringen, die
Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu
privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den
österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.“
Durch
eine Totalprivatisierung der voestalpine AG durch Anteilsverkauf über die Börse
wird keine einzige Anforderung dieses Gesetzes erfüllt. Finanzminister Grasser,
der mit dem Vollzug des ÖIAG-Gesetzes betraut ist, ist seiner gesetzlichen
Vollzugspflicht nicht nachgekommen, eine Vorgangsweise, die erheblichen Schaden
für die Republik Österreich nach sich ziehen wird.
Durch
die Nichteinhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertragsschablonenverordnung
bei der Dotierung der ÖIAG-Leitungsfunktionen wurde ein Schaden zu Lasten der
Republik Österreich und damit des Steuerzahlers bewirkt.
Verschleuderung von Volksvermögen
Die
Privatisierung der Staatsanteile an der voestalpine AG mittels eines Verkaufs
über die Börse erfüllt weder die Anforderung der Erzielung eines größtmöglichen
Erlöses noch werden dabei die Interessen der voestalpine selbst berücksichtigt.
Das ÖIAG-Gesetz gebietet, bei Privatisierungen die Interessen der jeweiligen
Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie der Interessen des Bundes
insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu
berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000).
Die
Veräußerung der Bundesanteile an der ÖIAG ist ökonomisch in keiner Form begründbar.
Vielmehr hat sich die bisherige Misch-Eigentums-Struktur einer
public-private-ownership bestens bewährt. Die privaten Eigentümer sorgen für
den notwendigen Druck auf Ergebnisse und damit für entsprechende Dividenden, und
der stabile öffentliche Kerneigentümer sorgt für Sicherheit gegen feindliche
Übernahmen und für ein besseres Standing sowohl beim Auftritt auf neuen Märkten
als auch bei der Refinanzierung.
Der
unnötige Abverkauf, unter nunmehr nicht nachvollziehbarem Zeitdruck, führt
quasi zu einer Notverkaufssituation, in der bekanntlich Preis und Bedingungen
durch mögliche Käufer diktiert werden.
Letztlich
geht das im Fall der voestalpine so weit, dass der Erlös des Abverkaufs sogar
unter dem Wert der Eigenmittel zu liegen kommen könnte. Kein anderer Eigentümer
würde so verantwortungslos mit seinem Eigentum umgehen. Schließlich geben Analysten
einen möglichen Kurswert von rund 50 Euro an, wogegen sich die Bundesregierung
mit kolportierten 37 Euro zufrieden geben soll. Damit wird bewusst gegen
die Zielsetzung der Erlösoptimierung im ÖIAG-Gesetz verstoßen. Somit wird klar,
dass hier auch massive andere Interessen im Spiel sind und bestimmte Gruppen
bedient werden sollen.
Verschärft
wird die Situation laut „profil“ Nr. 36/2003 durch kolportierte
Geheimabsprachen, die den Börsenmechanismus außer Kraft setzen sollen. Preise
sowie mögliche künftige Eigentümer sollen offenbar vorab festgelegt werden. Das
alles ist zum Nachteil der österreichischen Bevölkerung als bisherigem Eigentümer,
zum Nachteil des Unternehmens und des Kapitalmarktes in Österreich.