Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 31. Sitzung / Seite 79

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Begründung:

Mittels der Budgetbegleitgesetzgebung wurde im § 7 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz ein Zielkata­log für Privatisierungsvorhaben eingefügt, der wie folgt lautet: „Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer bringen, die Entscheidungszentralen und die For­schungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.“

Durch eine Totalprivatisierung der voestalpine AG durch Anteilsverkauf über die Börse wird keine einzige Anforderung dieses Gesetzes erfüllt. Finanzminister Grasser, der mit dem Vollzug des ÖIAG-Gesetzes betraut ist, ist seiner gesetzlichen Vollzugspflicht nicht nachgekommen, eine Vorgangsweise, die erheblichen Schaden für die Republik Österreich nach sich ziehen wird.

Durch die Nichteinhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertragsschablo­nenverordnung bei der Dotierung der ÖIAG-Leitungsfunktionen wurde ein Schaden zu Lasten der Republik Österreich und damit des Steuerzahlers bewirkt.

Verschleuderung von Volksvermögen

Die Privatisierung der Staatsanteile an der voestalpine AG mittels eines Verkaufs über die Börse erfüllt weder die Anforderung der Erzielung eines größtmöglichen Erlöses noch werden dabei die Interessen der voestalpine selbst berücksichtigt. Das ÖIAG-Gesetz gebietet, bei Privatisierungen die Interessen der jeweiligen Beteiligungsge­sell­schaft, der ÖIAG sowie der Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000).

Die Veräußerung der Bundesanteile an der ÖIAG ist ökonomisch in keiner Form begründbar. Vielmehr hat sich die bisherige Misch-Eigentums-Struktur einer public-private-ownership bestens bewährt. Die privaten Eigentümer sorgen für den not­wendigen Druck auf Ergebnisse und damit für entsprechende Dividenden, und der stabile öffentliche Kerneigentümer sorgt für Sicherheit gegen feindliche Übernahmen und für ein besseres Standing sowohl beim Auftritt auf neuen Märkten als auch bei der Refinanzierung.

Der unnötige Abverkauf, unter nunmehr nicht nachvollziehbarem Zeitdruck, führt quasi zu einer Notverkaufssituation, in der bekanntlich Preis und Bedingungen durch mög­liche Käufer diktiert werden.

Letztlich geht das im Fall der voestalpine so weit, dass der Erlös des Abverkaufs sogar unter dem Wert der Eigenmittel zu liegen kommen könnte. Kein anderer Eigentümer würde so verantwortungslos mit seinem Eigentum umgehen. Schließlich geben Analysten einen möglichen Kurswert von rund 50 Euro an, wogegen sich die Bundesregierung mit kolportierten 37 Euro zufrieden geben soll. Damit wird bewusst gegen die Zielsetzung der Erlösoptimierung im ÖIAG-Gesetz verstoßen. Somit wird klar, dass hier auch massive andere Interessen im Spiel sind und bestimmte Gruppen bedient werden sollen.

Verschärft wird die Situation laut „profil“ Nr. 36/2003 durch kolportierte Geheimabspra­chen, die den Börsenmechanismus außer Kraft setzen sollen. Preise sowie mögliche künftige Eigentümer sollen offenbar vorab festgelegt werden. Das alles ist zum Nachteil der österreichischen Bevölkerung als bisherigem Eigentümer, zum Nachteil des Unternehmens und des Kapitalmarktes in Österreich.

 


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