Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 94

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4. Art. III (Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

„5a. In § 11 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

5b. § 27 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finan­zen.“ “

2. Z 6 lautet:

„6. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “

5. Art. IV (Volksabstimmungsgesetz 1972) wird wie folgt geändert:

Z 3 lautet:

„3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “

6. Art. V (Volksbefragungsgesetz 1989) wird wie folgt geändert:

Die Novellierungsanordnung der Z 1 lautet:

„1. § 5 lautet:“

7. Art. VI (Volksbegehrengesetz 1973) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„§ 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Natio­nalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundes­gebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordent­lichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevöl­kerungszahl (§ 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein.“ “

2. Z 2 lautet:

„§ 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stell­vertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“ “

3. Z 5 lautet:

„§ 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist.“ “

 


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