4. Art. III
(Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Z 5 werden folgende
Z 5a und 5b eingefügt:
„5a. In § 11 Abs. 8 wird der
Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
5b. § 27 letzter Satz lautet:
„Die Vollziehung des § 24 fällt in
die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“ “
2. Z 6 lautet:
„6. § 28 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 4, § 6 Abs. 1,
§ 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11
Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“ “
5. Art. IV
(Volksabstimmungsgesetz 1972) wird wie folgt geändert:
Z 3 lautet:
„3. Der bisherige Text des § 21
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1 und § 6
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “
6. Art. V
(Volksbefragungsgesetz 1989) wird wie folgt geändert:
Die Novellierungsanordnung der Z 1
lautet:
„1. § 5 lautet:“
7. Art. VI
(Volksbegehrengesetz 1973) wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet:
„§ 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Antrag muss von Personen, die in der
Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21
Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im
Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder
Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl
(§ 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt
sein.“ “
2. Z 2 lautet:
„§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter
der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz
eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO)
sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den
Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter
den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der
zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der
Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21
Abs. 1 NRWO) ist.“ “
3. Z 5 lautet:
„§ 10 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Eintragungsbehörde hat vor der
Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung
vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6)
ist.“ “