4. Nach der Z 5 wird folgende
Z 5a eingefügt:
„5a. In § 20 wird die Wortfolge „vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.“
5. Z 6 lautet:
„6. § 24 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und
Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2
erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004
in Kraft.“ “
8. Art. VII (Europawahlordnung) wird
wie folgt geändert:
1. Nach der Z 3 werden folgende
Z 3a bis 3d eingefügt:
„3a. In § 39 Abs. 6 wird das
Wort „Körperberhinderte“ durch das Wort „Körperbehinderte“ ersetzt.
3b. In § 59 Abs. 2 wird der
Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 3
und 4“ ersetzt.
3c. In § 61 Abs. 5 erster Satz
wird die Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „amtlichen
Stimmzetteln“ ersetzt.
3d. § 90 letzter Satz lautet:
„Die Vollziehung des § 86 fällt in
die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“ “
2. Z 4 lautet:
„4. Der bisherige Text des § 91
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 10, § 29, § 30
Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61
Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“ “
9. Art. VIII (Wählerevidenzgesetz
1973) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Z 4 wird folgende
Z 4a eingefügt:
„4a. In § 3 Abs. 3 wird der
Ausdruck „des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1“ durch den
Ausdruck „der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1“
ersetzt.“
2. Z 8 lautet:
„8. § 13a wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2,
§ 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und
§ 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “
10.Art. IX
(Europa-Wählerevidenzgesetz) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Z 8 wird folgende
Z 8a eingefügt:
„8a. § 19 letzter Satz lautet:
„Die Vollziehung des § 16 Abs. 2
fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“ “