Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 95

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4. Nach der Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 20 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.“

5. Z 6 lautet:

„6. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “

8. Art. VII (Europawahlordnung) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 3 werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:

„3a. In § 39 Abs. 6 wird das Wort „Körperberhinderte“ durch das Wort „Körperbehin­derte“ ersetzt.

3b. In § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

3c. In § 61 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „amtlichen Stimmzetteln“ ersetzt.

3d. § 90 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finan­zen.“ “

2. Z 4 lautet:

„4. Der bisherige Text des § 91 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “

9. Art. VIII (Wählerevidenzgesetz 1973) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1“ durch den Ausdruck „der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1“ ersetzt.“

2. Z 8 lautet:

„8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ “

10.Art. IX (Europa-Wählerevidenzgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

„8a. § 19 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“ “

 


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