würfe in aller Deutlichkeit zurückweisen. Ich darf Ihnen sagen, Herr Abgeordneter Pilz: Wenn man seriöse Sacharbeit zu 100 Prozent durch Polemik und durch Zynismus ersetzt, dann bleibt von Ihrer Glaubwürdigkeit genau null übrig! Es ist eigentlich schade für einen Abgeordneten, wenn er jeden Wettbewerb der Ideen, wenn er jede Konfrontation in der Sache aufgegeben hat.
Was den zweiten Punkt betrifft, nämlich die Meldung an den Unvereinbarkeitsausschuss, so ist es mir ein Anliegen, das Hohe Haus darüber zu informieren, wie sich das zugetragen hat und warum es zu dieser Nichtmeldung beziehungsweise Fehlmeldung gekommen ist. (Abg. Öllinger: Mehrmalig!) Ich beantworte damit auch gleichzeitig die Frage 7 Ihrer Dringlichen Anfrage.
Ich habe damals den Fragebogen bekommen. Ich habe mich mit den Mitarbeitern meines Hauses zusammengesetzt, habe diesen Fragebogen ausgefüllt und bin zu dem Punkt gekommen, wo es heißt „Anteilsrechte an Unternehmen“. Ich habe damals klar dargestellt, welche Aktien ich an welchen Unternehmen habe – alles Positionen, wie Sie mittlerweile wissen, in einer Größenordnung zwischen 0,6 Prozent Anteil am jeweiligen Unternehmen und 0,00-irgendwas Prozent. Es handelt sich also um sehr kleine Anteile an Unternehmen.
Die Auskunft, die ich dann bekommen habe, war, dass ich diese Anteile nicht melden müsste, weil man von Seiten der Mitarbeiter meines Hauses (Abg. Dr. Kräuter: Von wem genau? Wer hat Sie beraten?) in Bezug auf § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes die Rechtsauffassung vertreten hat, dass er in eine Richtung abzielen würde, dass nur der Besitz jener Anteile zu melden ist, der eine bestimmte Höhe überschreitet (Abg. Öllinger: Stimmt ja nicht!) und dadurch die Einflussnahme auf ein Unternehmen ermöglicht. Das wurde mir gesagt.
Ich will Ihnen nur erklären, wie es passiert ist. – Ich darf Ihnen sagen, mir ist das plausibel erschienen, weil „Unvereinbarkeitsgesetz“ schon von der Semantik her bedeutet: Wann kann etwas unvereinbar mit der Verantwortung und der Position eines Finanzministers sein? Wenn Sie weiter im § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes lesen (Abg. Öllinger: 3a!), dann wissen Sie, dass dort auch geregelt ist: Wenn ein Regierungsmitglied an einem Unternehmen beteiligt ist und diese Beteiligung an dem Unternehmen kleiner als 25 Prozent ist, dann darf zum Beispiel dieses Unternehmen, an dem beispielsweise das Regierungsmitglied mit bis zu 24 Prozent beteiligt sein könnte, bei öffentlichen Aufträgen und bei der Vergabe solcher Aufträge nicht diskriminiert werden.
Das heißt, der Gesetzgeber hat offensichtlich – schließe ich – eine Grenze bei 25 Prozent gezogen insofern, als Einflussnahme auf ein Unternehmen als Bevorzugung beurteilt wird.
Wie auch immer, meine Damen und Herren: Ich nehme selbstverständlich zur Kenntnis, dass es eine falsche Rechtsauffassung war, die ich hier in finaler Verantwortung ausgelegt habe. Ich betone Ihnen gegenüber aber in aller Deutlichkeit: Ich wollte überhaupt nichts verheimlichen, ganz im Gegenteil. Sie wissen, es gibt eine zweite Meldung im Sinne des Unvereinbarkeitsgesetzes, die wir an den Präsidenten des Rechnungshofes zu übergeben haben, was das Vermögen des jeweiligen Regierungsmitgliedes betrifft.
Ich möchte auch an dieser Stelle noch einmal sagen: Die Meldung meines Kapitalvermögens hat selbstverständlich auch wertmäßig alle meine Aktien beinhaltet. Das heißt, das Kapitalvermögen, das ich dem Rechnungshofpräsidenten bekannt gegeben habe, hat selbstverständlich auch diese Aktien wertmäßig beinhaltet.