Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 34. Sitzung / Seite 188

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Es wäre durchaus interessant und auch notwendig, die Grenze auf 0,5 Promille zu senken. Für die Berufsfahrer gibt es ohnehin die 0,1-Promille-Grenze, und das ist auch richtig und notwendig, denn der Bodensee – so hat mir meine Kollegin berichtet – ist auch ein Brennpunkt von Unfällen auf dem Wasser. Was noch ein ungelöstes Problem ist, ist die Kontrolle, und zwar die Form, in der sie stattfinden soll.

Der zentrale Punkt für mich in diesen beiden zusammengezogenen Verkehrsanträgen ist allerdings das neue Seilbahngesetz. Meine Damen und Herren! Dieses Seilbahn­gesetz ist die Umsetzung einer von Seiten der Europäischen Union bestehenden Ver­pflichtung, Sicherheitsstandards für Seilbahnanlagen zu treffen, die nicht im Eisen­bahngesetz mitgeregelt werden, so wie das bisher der Fall war.

Es ist im Grunde positiv, dass wir hier ein eigenes, konzentriertes Gesetzeswerk schaffen, aber es wäre noch positiver gewesen, wenn man auf den schrecklichen, grässlichen Unfall von Kaprun angemessen reagiert und strengere Überprüfungs­inter­valle für Seilbahnanlagen eingeführt hätte.

Meine Damen und Herren! Man begnügt sich in diesem Gesetz mit einem fünfjährigen Überprüfungsintervall, und das halte ich gelinde gesagt für skandalös. Wir hätten auf Grund dieses traurigen Unfalles natürlich die Verpflichtung, strengere Kontrollen vor­zunehmen.

Das ist aber leider noch nicht alles. Es fehlt außerdem an kontrollierendem Personal. Es steht sogar in der Regierungsvorlage explizit drinnen, dass für diejenigen, die die Kontrolle vorzunehmen haben, viel zu wenig personelle Kapazitäten vorliegen. Das hat uns auch motiviert, eine ablehnende Stellungnahme zu diesem Gesetz zu erstatten.

Für mich gibt es aber noch einen weiteren Punkt. Die Neufassung der Regelungen für Seilbahnanlagen in einem eigenen Gesetz hätte die Chance geboten, endlich ein paar uralte, gänzlich veraltete Bestimmungen herauszunehmen. Ich nenne zwei davon: Seil­bahnunternehmen werden, was verschiedenste Rechte betrifft, vergleichbar mit dem Eisenbahnwesen geregelt. Das ist auf Grund der Entstehungsgeschichte zwar ver­ständlich, aber nicht mehr zeitgemäß, meine Damen und Herren.

Man kann heute – und das bitte ich Sie, sich auf der Zunge zergehen zu lassen! – für eine Seilbahnanlage ebenso enteignen wie für eine Eisenbahn. Bei einer Eisenbahn kann man über eine Enteignung, auch wenn ich sie nicht für sinnvoll halte, eventuell noch diskutieren, wenn jemand sozusagen aus Bestemm, aus persönlichem Interesse eine Bahntrasse blockiert. Aber für eine Seilbahn, die in Österreich nicht öffentliche Mobilitätszwecke erfüllt, sondern ausschließlich in Gewinnabsicht als touristische Anlage zum Vergnügen der Menschen errichtet ist, kann man heutzutage in einem modernen Gemeinwesen nicht mehr enteignen, meine Damen und Herren. Das geht nicht! (Beifall bei den Grünen.) Das haben Sie aber in diesem Gesetz wiederum festgeschrieben.

Die Seilbahnunternehmen, in Tirol im Volksmund treffend „Liftkaiser“ genannt, werden privilegiert bis zum Gehtnichtmehr. Sie müssen sich nur dann, wenn UVP-Pflicht, also Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht vorliegt, entsprechend mit den Fragen der Um­welt auseinander setzen. Nachbarrechte werden den „Liftkaisern“ aus dem Weg ge­räumt wie nichts, und das ist inakzeptabel!

Wenn ich das mit anderen baulichen Anlagen, die in Österreich errichtet werden, ver­gleiche, muss ich sagen: Das ist eine unzulässige Privilegierung, die auch der auch in diesem Hause hinreichend abgefeierten Alpenkonvention widerspricht, denn dort ist die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Umweltschutz und der alpinen Erfordernisse, der Berücksichtigung der sensiblen alpinen Natur festgeschrieben.

 


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