Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 34. Sitzung / Seite 200

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Tatsache ist auch, meine Damen und Herren, dass natürlich der Umweltschutz voll berücksichtigt wurde: Die Prüfung der Natur- und Landschaftsschutzinteressen erfolgt im Konzessionsverfahren; das wird im Gesetz ausdrücklich angeführt. Wo notwendig, wird selbstverständlich ein UVP-Verfahren durchgeführt; rechtskräftige Natur-, Land­schafts- und Umweltschutzgenehmigungen sind Voraussetzung für den Bau einer Seilbahn.

Da Sie von der Opposition sagen, dass die Alpenkonvention im Gesetz nicht aus­drücklich festgehalten ist, stelle ich klar, dass das Landesangelegenheit ist, meine Damen und Herren! Die Berücksichtigung der Alpenschutz-Konvention ist Sache der Länder: im Rahmen ihrer Naturschutzgesetze und ihrer Umweltverfahren. Da muss und soll natürlich auch die Alpenkonvention entsprechend berücksichtigt werden, und die Länder sind aufgefordert, die entsprechenden Bestimmungen auch in ihre Natur­schutzgesetze zu übernehmen.

Meine Damen und Herren! Uns trifft der Vorwurf, dass wir angeblich keine Lehren aus Kaprun gezogen hätten. – Diesen Vorwurf möchte ich wirklich klar und eindeutig zurückweisen!

Unabhängig von diesem Gesetz mit seinen verschärften Sicherheitsanalysen, mit seinen Brandschutzvorschriften haben wir nämlich im Ministerium seit der Katastrophe von Kaprun umfassende Maßnahmen gesetzt: Wir haben sämtliche Standseilbahnen durch Expertenkommissionen überprüfen lassen; wir haben sämtliche Heizgeräte ein­zeln überprüfen lassen; wir haben Brandschutzübungen durchführen lassen; wir haben Ergänzungsmaßnahmen für Tunnelstandseilbahnen gesetzt, Löschanlagen gefordert, Video-Überwachungen vorgeschrieben, Brandmelder in den Fahrbetriebsmitteln instal­lieren lassen. Und: Wir haben eigene umfassende Brandschutzrichtlinien für Seil­bah­nen durch die entsprechenden Landesstellen für Brandverhütung ausarbeiten lassen.

Meine Damen und Herren! Wir haben also tatsächlich alle Voraussetzungen dafür geschaffen, damit sich solch bedauerliche Katastrophen wie in Kaprun in Zukunft nicht mehr ereignen können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

20.21

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Brader. – Bitte.

 


20.21

Abgeordneter Mag. Dr. Alfred Brader (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Wie schon gesagt: Bei der heute zu beschließenden Änderung des § 1, Abs. 4 Schifffahrtsgesetz handelt es sich um eine längst fällige Maßnahme, eine Maßnahme, die auch verständlich ist, wenn man bedenkt, dass es auf dem Bodensee 55 000 kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge gibt. Diese Zahl macht auch einen Vergleich mit dem Straßenverkehr zulässig. Ich denke, dass das Gefah­renpotential auf dem See vielleicht sogar noch höher einzuschätzen ist, bedenkt man etwa das Risiko, unter Alkoholeinfluss Wassersportler oder Schwimmer zu übersehen. Aber auch die Passagiere eines alkoholisierten Lenkers sind durchaus gefährdet.

Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist deshalb von großer Bedeutung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen ein zielgerichtetes Vorgehen der Exekutive decken. Ich meine dabei die Kontrollen bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol sowie eine entsprechende Sanktionierung bei Überschreitung. Ein mögliches Einschreiten wei­ter­hin auf schwer wiegende Fälle oder dann, wenn Gefahr in Verzug ist, zu be­schränken, wie es die momentane Gesetzeslage vorsieht, wäre nicht zu verantworten und wohl auch nicht im Sinne des Erfinders.

 


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