Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 170

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er eines Tages nicht mehr kann, fällt ihm das beinhart auf den Kopf, mit allen Kon­sequenzen, die sich daraus ergeben.

Ich möchte aber auch noch einen anderen Bereich ansprechen, und zwar den Bereich Pflegegeld. Sehr geehrte Damen und Herren von der Staatsanwaltschaft (Heiterkeit) – pardon: Volksanwaltschaft! Auch ich bekomme jedes Monat jede Menge von Be­schwerdebriefen, E-Mails, die aufzeigen, welche Ungerechtigkeiten es gibt, wenn jemand vom Aktivbezug in die Pension übergeführt wird und er oder sie gleichzeitig Pflegegeld bezogen hat. Wenn jemand im aktiven Arbeitsprozess Pflegegeld der Stufe V vom Land bekommen hat und dann in Pension geht, wird er automatisch, ohne mit der Wimper zu zucken, sofort auf Stufe III heruntergestuft – automatisch! –, weil sich die Pensionsversicherung anmaßt zu behaupten, das Land hätte falsch eingestuft. Davon gehe ich auf jeden Fall aus, denn was wäre sonst der Grund dafür, dass die PVA noch einmal eine neue Bewertung vornimmt und neu einstuft? – Dafür gibt es keine Begründung, sondern das ist wirklich eine Schikane für den Einzelnen, mit dem Ergebnis, dass sein Pflegegeld automatisch um ein bis zwei Stufen herabgesetzt wird und er dann kämpfen muss, dass er seine Pflegegeld-Stufe, die er braucht, wieder bekommt.

Noch ein Punkt, der mir wichtig ist, ist der Anspruch auf das Pflegegeld im Sterbe­monat beziehungsweise im Antragsmonat. Es sind einige Fälle aufgeführt in diesem Bericht ... (Abg. Mag. Molterer spricht mit den auf der Regierungsbank sitzenden Volksanwälten.) – Herr Molterer! Geht es bitte, dass Sie mir die Dame und Herren Volksanwälte nicht stören? Ich habe ihnen nämlich etwas Wichtiges zu erzählen. Danke. – Es ist so, dass bei der letzten Pflegegeld-Reform mit beschlossen wurde – natürlich nicht mit den Grünen –, dass es im Antragsmonat und im Sterbemonat kein Pflegegeld mehr gibt.

Stellen Sie sich Folgendes vor – das Beispiel ist nicht konstruiert, das war so –: Eine Frau, die Pflegegeld der Stufe VII bezieht, stirbt am 27. März. Sie wurde also im Monat März 27 Tage im Pflegeheim intensiv betreut, aber das Pflegegeld für den Monat März, das ja in der Regel im Nachhinein ausbezahlt wird, wurde nicht mehr ausbezahlt. Das heißt, die Hinterbliebenen müssen jetzt plötzlich Kosten von über 1 500 € tragen. Obwohl die Pflegeleistung erbracht wurde, wird sie vom Pensionsversicherungsträger in diesem Fall nicht mehr bezahlt. Und das führt natürlich im Einzelfall schon zu gravie­renden Härtefällen, die man sich überhaupt nicht vorstellen kann, denn die Pflegeleis­tung wurde ja erbracht, das Personal muss bezahlt werden, und die Hinterbliebenen haben diese Kosten dann zu tragen.

Deshalb habe ich auch folgenden Antrag vorbereitet:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Haidlmayr und KollegInnen betreffend Pflegegeldanspruch

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird beauftragt, umgehend den § 47 Abs. 4 BPGG dahin gehend zu reformieren, dass sowohl im Antragsmonat als auch im Sterbemonat zumindest aliquote Leistungen vorgenommen werden.

*****

Das wäre für mich der einzig richtige Weg, dass die Assistenz- und Betreuungsleistun­gen, die der Einzelne bekommt, weil er sie braucht, auch in dem Monat bezahlt werden, in dem die zu pflegende Person verstirbt. (Beifall bei den Grünen.)

 


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