2.
Nach Z 9 des Berichts wird folgende Z 9a eingefügt:
„9a.
Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zur Unterstützung der internationalen
Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige
Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des
ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung
nicht zu übersetzen sind.““
3.
Nach Z 20 des Berichts wird folgende Z 20a eingefügt:
„20a.
Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt: ,Lehrgänge zur Weiterbildung‘
§ 14a. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten
Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung
dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt
werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer
Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein
wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher
zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung
kommt, darf die Bezeichnung „Akademische“ bzw. „Akademischer“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(4) Die Erhalter haben die Studienpläne
gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur Weiterbildung
dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung
innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des
Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß
Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.
(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei
die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.““
Begründung
zu Z 1:
Die
Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
zu Z 2:
In
der Regierungsvorlage wird vorgeschlagen, das Diploma Supplement auch im Fachhochschulbereich
einzuführen und so einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Bologna-Ziele zu
leisten. Zur weiteren Verstärkung der internationalen Mobilität der Absolventinnen
und Absolventen wird vorgeschlagen, zusätzlich auch die Übersetzung der Verleihungsurkunden
vorzusehen und damit an die entsprechende Regelung des Universitätsgesetzes
(§ 87 Abs. 3) anzuschließen.