Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 37. Sitzung / Seite 204

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2. Nach Z 9 des Berichts wird folgende Z 9a eingefügt:

„9a. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verlei­hungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benen­nung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.““

3. Nach Z 20 des Berichts wird folgende Z 20a eingefügt:

„20a. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt: ,Lehrgänge zur Weiterbildung‘

§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditier­ten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach inter­national gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbe­dingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anfor­derungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische“ bzw. „Akademischer“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiter­bildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhoch­schulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäfts­stelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzun­gen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tat­sächlichen Kosten festzusetzen.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Über­setzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des aus­stellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.““

Begründung

zu Z 1:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

zu Z 2:

In der Regierungsvorlage wird vorgeschlagen, das Diploma Supplement auch im Fach­hochschulbereich einzuführen und so einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Bologna-Ziele zu leisten. Zur weiteren Verstärkung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen wird vorgeschlagen, zusätzlich auch die Übersetzung der Verleihungsurkunden vorzusehen und damit an die entsprechende Regelung des Universitätsgesetzes (§ 87 Abs. 3) anzuschließen.

 


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