Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 38. Sitzung / Seite 58

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Allerdings ist trotzdem noch ein Pferdefuß dabei, und zwar der Kostenersatz für die volljährigen Kinder. Wir haben zwar einen Kompromiss erreicht – über den ich auch sehr froh bin und auf den ich später auch noch zu sprechen komme –, aber ich bin dennoch immer noch der Meinung, dass der Kostenersatz eine Hürde für volljährige Kinder ist, wenn es darum geht, von ihrem Vater oder von ihrer Mutter Unterhalt vor Gericht einzufordern.

Volljährige Kinder machen es sich ohnehin nicht einfach, ihren Vater oder ihre Mutter vor Gericht zu belangen. Es handelt sich immerhin um die eigenen Eltern, und da ist doch eine gewisse Hemmschwelle vorhanden. Die Aussicht, dass möglicherweise auch noch Anwalts- beziehungsweise Gerichtskosten dazukommen, wenn der Prozess ver­loren wird, stellt dann eine weitere Hürde dar, die wir, so meine ich, nicht unbedingt aufbauen müssen.

Jetzt bin ich aber im Vorfeld mehrmals auf den § 78 aufmerksam gemacht worden, das so genannte Billigkeitsprinzip. Das heißt also, der Richter oder die Richterin kann fest­legen, ob überhaupt und wenn ja, wie viel ein volljähriges Kind an Kostenersatz leisten muss. Das ist ein positiver Schritt. Lieber wäre es mir trotzdem, wenn es überhaupt keinen Kostenersatz gäbe, vor allem für jene Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden.

Der Kompromiss, von dem ich zuerst gesprochen habe, ist der Vier-Parteien-Ent­schließungsantrag, den ich hiermit einbringe:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Stoisits, Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung der neuen Kostenersatzregelungen des Außer­streitgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat bis Mitte 2007 einen Be­richt über die in den Jahren 2005 und 2006 zu beobachtende gerichtliche Anwendung des § 78 AußStrG vorzulegen.

*****

Ein Satz in diesem Antrag ist mir ganz wichtig, und zwar folgender: „Diese Evaluierung soll sich insbesondere auf Verfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche voll­jähriger Kinder beziehen.“

Ich hoffe, dass die Richter und Richterinnen bis zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt im Sinne der volljährigen Kinder handeln und hier keine zusätzliche Hürde aufbauen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Erlauben Sie mir noch einen Vorgriff auf den nächs­ten Tagesordnungspunkt (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Es klatscht niemand von Ihnen! Ist das nicht komisch? Frau Kollegin Wurm, klatschen Sie einmal! Fünf Minuten redet die Kollegin schon, und ihr klatscht nicht ein einziges Mal!), und zwar betreffend die Ver­legung des Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun. Ich zitiere im Folgenden aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich, weil es zum Thema passt – ich möchte dazusagen, dass es eine negative Stellungnahme ist –:

„Bei einer Zersplitterung der bislang bei einem Gericht konzentrierten Zuständigkeit auf verschiedene Gerichte wird es, vor allem in den hoch sensiblen Obsorgeverfahren, für die betroffenen RichterInnen auch bei weit überdurchschnittlichem Engagement wohl


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