Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 38. Sitzung / Seite 76

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Da haben wir ja bisher mit Rechtshilfeersuchen arbeiten müssen – und mit manchen Ländern hat das gut funktioniert, mit anderen Ländern hingegen nicht. Oft musste man jahrelang warten, bis ein Rechtshilfeersuchen beantwortet wurde. Jetzt wird es, und zwar über Initiative der EU, die Möglichkeit geben, dass ein ausländisches Ermittlungs­organ, also ein Richter bei uns in Österreich oder auch ein österreichischer Richter im Ausland selbst, bei einem Mitgliedstaat die Erhebungen durchführt, und zwar unter ganz bestimmten Bedingungen. Das ist eben hier in der Änderung der Jurisdik­tions­norm enthalten, und ich glaube, das wird auf alle Fälle dazu beitragen, dass Verfahren beschleunigt werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.16

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte. (Abg. Dr. Matznetter betritt soeben den Sitzungssaal! – Ruf bei der ÖVP: Da ist er ja! Jetzt können wir ihn fragen ...!)

 


12.16

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Ich möchte an die Ausführungen von Kollegin Partik-Pablé anschließen (Abg. Dr. Puswald: Das würde ich nicht!) und sagen, dass ich auch jene internationale Regelung für sehr bedeutend halte, wonach wir im Hinblick auf Beweisermittlungen neue Regelungen schaffen.

In der Jurisdiktionsnorm, im Zivilprozess und in der Reisegebührenvorschrift regeln wir ge­mäß einer Verordnung der EU, nämlich der Verordnung 1206/2001, genau: vom 28. Mai 2001, jene Maßnahmen, welche es ausländischen Gerichten erlauben, hier bei uns in Österreich Beweise aufzunehmen – oder eben umgekehrt, dass unsere Ermittler in den EU-Staaten Beweisaufnahmen machen können: über das Instrument der Rechts­hilfe, das ja an und für sich bekannt ist, hinaus.

In diesem Zusammenhang weiten wir diese Arbeit nicht nur auf EU-Staaten aus, sondern auch – unter ganz strengen Genehmigungskriterien – auf andere Länder. Ausländische Gerichte können dann bei uns tätig sein, wenn erstens Gegenseitigkeit besteht; das heißt, wenn wir bei ihnen tätig werden dürfen, dürfen sie es auch bei uns. Zweitens: wenn es gegen keinerlei Grundrechte verstößt; das heißt, unsere Rechts­staat­lichkeit lassen wir uns nicht antasten. Und drittens: wenn es keine Zwangs­maß­nahmen betrifft, wie zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder Haftbefehle. Und viertens kann natürlich der österreichische Richter anwesend sein, wenn Befragungen direkt im Rahmen der Ermittlungen geschehen.

Insbesondere an der Gegenseitigkeit sind wir interessiert, weil ja auch unsere Gerichte gelegentlich Beweise im Ausland aufnehmen möchten. Wir geben mit dieser Novelle – das hat Kollegin Partik-Pablé schon erwähnt – einen Teil unserer Souveränität auf, wenn wir fremden Gerichten erlauben, bei uns tätig zu werden. Wir geben aber nicht unsere rechtsstaatlichen Grundprinzipien auf. Daher glaube ich, dass man dieses Prin­zip auch für die Zukunft beibehalten muss, nämlich: internationale Zusammenarbeit ja – aber nicht auf Kosten unserer Rechtsstaatlichkeit. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

12.19

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

 


12.19

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Einige der Ausführungen,


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