Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 100

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unserer größten Wertschöpfung, nämlich dem Tourismus, auch entsprechend entge­gen­kommen. Ohne Gäste aus den Erweiterungsländern – das sage ich ganz offen – könnten wir gewisse Einbrüche auf anderen Märkten nicht mehr ausgleichen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gilt, diese Märkte und auch diese Wachstumshorizonte entsprechend professionell zu erkennen, Sprachbarrieren zu überwinden und insbesondere – und das soll in diesem Hohen Haus auch gesagt werden – unserer Jugend, nämlich der österreichischen Jugend und auch der Jugend der Beitrittskandidaten, entsprechende Zukunftsperspektiven offen zu halten.

Hohes Haus! Ich begrüße es auch, dass die Europa-Wahlordnung entsprechend geän­dert wird, was insbesondere auch die Gemeinden und die ehrenamtlichen Beisitzer der Gemeinden betrifft, weil nämlich das Auszählungsverbot bei den einzelnen Wahlen fallengelassen wird. Die 22-Uhr-Regelung fällt weg – die Beisitzer werden es uns danken –, der Wahlvorgang braucht damit nicht ruhend gestellt werden, und somit ist auch die Angst unbegründet, dass hier noch entsprechende Wählerpotentiale stimuliert werden könnten.

In diesem Zusammenhang bringe ich einen vom meiner Kollegin leider vergessenen Ab­änderungsantrag ein, der sehr wichtig ist, aber jetzt etwas von meiner Redezeit stibitzt.

Abänderungsantrag  

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Cap, Scheibner, Dr. Eva Gla­wisch­nig und Kollegen zum Antrag 250/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Herbert Scheibner und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert und ein Bundesgesetz über die Europawahl 2004 erlassen wird, in der Fassung des Ausschussberichtes in 288 d.B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert.

1. In Artikel I werden der bisherigen Ziffer 1 folgende neue Ziffern 1a und 1b voran­gestellt:

„1a. In § 27 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

‚Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlaus­schreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine per­sönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer öster­reichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.‘

1b. § 28 Abs. 3 erster Satz lautet:

,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben. (So­fort­meldung).‘“

2. In Artikel I wird in Ziffer 8 in § 91 Abs. 2 vor dem Zitat „§ 59 Abs. 3“ folgender Satz eingefügt:

 


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