3) Die
Ziffer 30 entfällt
4) Die
Ziffer 45 lautet:
„Dem § 28
Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:
‚(23) Die
Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten in Kraft:
1. Folgende
Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 1
Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4
Abs. 4, § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6
Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i,
§ 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6
Abs. 2 erster Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und
c, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11
Abs. 1 erster Unterabsatz, § 11 Abs. 6 erster Satz, § 11
Abs. 9, § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12
Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17
Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2
Z 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und Abs. 7 erster
Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24 Abs. 4 Z 2,
Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.
2. Folgende
Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf
des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt
werden bzw. sich ereignen:
§ 6
Abs. 4 Z 7.
3. § 20
Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf
Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem
30. September 2003 entstanden ist.
4. § 11
Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2
Z 4, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b,
§ 20 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser
Regelung gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden
bzw. sich ereignen.
Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes
2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag
an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden
Gesetzesbestimmungen in Kraft.’“
Begründung
Eine Ausweitung
des Beobachtungszeitraumes des § 12 Abs. 10 UStG für Grundstücke auf
neunzehn Kalenderjahre und die Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, auf zweiundzwanzig
Jahre erscheint nicht zweckmäßig.
*****
Präsident Dr. Heinz
Fischer: Nächste
Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Trunk. – Bitte. (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Nein, nicht schon wieder!)
18.11
Abgeordnete Mag. Melitta Trunk (SPÖ): Wirklich geschätzter Herr Präsident! Kollegen und Kolleginnen! (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Schätzen Sie die anderen nicht?) Die schaumgebremste Euphorie des Kollegen Schultes war berechtigt, und ich denke, Sie haben einen kritischen und realistischen Zugang zu dem, was diese Bundesregierung Konjunkturpaket III nennt. Dafür gab es heute schon viele Namen. Ich nenne es