Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 180

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42. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand aus der Gemeinsamen Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der Verlängerung des Assistenzeinsatzes an der Grenze, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

6) Im Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) erhalten in der Ziffer 10 die lit. h) und i) die Bezeichnungen „g)“ und „h)“.

7) Im Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) entfällt in der Ziffer 11 bei den Ausgaben nach der Ausgabensumme 20 folgende Wortfolge samt Summen­be­trägen:

„Kapitel 60

 

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

 

1/60003

43

Zentralleitung; Anlagen..................................................

              0,196

 

 

Summe 6000...

          83,844

 

 

Summe 600...

189,793“ 

sowie die Zeile „Summe 605 ... 71,154“.

8) Im Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) erhält die in Ziffer 12 an­geführte Anlage die Bezeichnung „Anlage A“ sowie die aus der Beilage ersichtliche Fassung.

9) Im Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) wird nach der Ziffer 12 fol­gende neue Ziffer 13 angefügt:

„13. Die Kapitel 11 und 30 im Teil II.A des Stellenplanes für das Jahr 2004 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) erhalten jeweils die aus der Anlage B er­sichtliche Fassung.“

10) Im Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) wird nach der neuen Ziffer 13 folgender Artikel II samt Überschrift angefügt:

„Artikel Il

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Begründung:

Zu 1 und 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003)

Durch die Fernmeldeüberwachung im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch den stark gestiegenen Häftlingsstand in den Justizanstalten entstehen Mehr­ausgaben, die zusätzliche Mittel in Höhe von 3,6 Millionen Euro bzw. 5,9 Millio­nen Euro erfordern.

Weiters werden beim Ansatz 1/30307 Mehrausgaben von 0,2 Millionen Euro für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Insassen erwartet, die gemäß § 41 Absatz 3 des Bundeshaushaltsgesetzes genehmigt werden können.

Zu Z 3, 6, 7, 8 und 10 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Redaktionelle Anpassungen bzw. Berichtigungen.

Zu Z 4 und 5:

Die steigende Kriminalität und das derzeitige Terrorismus-Bedrohungsbild erfordern zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Sachausgaben der Sicherheitsexekutive, um


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