„(2a) Das in Abs. 2 genannte
Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und
die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des
Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der
Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat
jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem
Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter
besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung
und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser
Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des
Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten und
Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder
nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die
fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu
begründen.““
4. In Art. 1 wird nach Z 83
folgende Z 83a eingefügt:
„83a. Dem § 178 wird folgender
Abs. 2c angefügt:
„(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 anhängigen oder zu diesem
Zeitpunkt aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen
Bestimmungen durchzuführen.““
5. Art. 1 Z 136 lautet:
„ 136. In der Anlage 1 wird vor der
Z 12.20 und nach der Überschrift „Definitivstellungserfordernisse“
folgende Z 12.19 eingefügt:
„12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen
nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs
Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die
Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z.
1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen
stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit d oder Z 2 KSE-BVG in
der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen
militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs
Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges
Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit a, b oder c sind für
die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit a oder c zusammenzurechnen.
Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht
vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung
nicht entgegen.“““
6. Art. 2 Z 52 lautet:
„52. Im § 58 Abs. 2 Z 2
wird der Betrag „510,9 €“ durch den Betrag „520,4 €“ ersetzt.“
7. Art. 2 Z 68 lautet:
„68. Im § 60 Abs. 3 wird der
Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „41,2 €“ und der Betrag „33,8 €“ durch den Betrag „34,4 €“ ersetzt.“