Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 195

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„(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vor­liegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Auf­gaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Ent­wick­lung und Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwick­lung und Erschließung der Künste)

zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag ent­schieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.““

4. In Art. 1 wird nach Z 83 folgende Z 83a eingefügt:

„83a. Dem § 178 wird folgender Abs. 2c angefügt:

„(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid des Bun­desministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.““

5. Art. 1 Z 136 lautet:

„ 136. In der Anlage 1 wird vor der Z 12.20 und nach der Überschrift „Definitivstellungs­er­for­dernisse“ folgende Z 12.19 eingefügt:

12.19.

a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder

b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder

c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamt­dauer von mindestens sechs Monaten oder

d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.

Die Zeiten nach lit a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.““

6. Art. 2 Z 52 lautet:

„52. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „510,9 €“ durch den Betrag „520,4 €“ ersetzt.“

7. Art. 2 Z 68 lautet:

„68. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „41,2 €“ und der Betrag „33,8 €“ durch den Betrag „34,4 €“ ersetzt.“

 


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