Es ist auch von den Kolleginnen und Kollegen das Ergebnis außerordentlich gut angenommen worden.
Ich möchte abschließend hinzufügen, dass diesmal wieder – das halten wir für sehr sinnvoll – im Sinne der gleichwertigen Entwicklung des Dienstrechtes auf Arbeitgeberseite nicht nur Bund, sondern auch Länder und Gemeinden vertreten gewesen sind und dass wir auch auf Arbeitnehmerseite die entsprechenden Gewerkschaften am Tisch gehabt haben.
Wenn ich Sie nun einlade, dieser Vorlage zuzustimmen, dann tue ich dies auch in der Gewissheit, dass ich auf Grund der einstimmigen Entscheidung der Landeshauptleutekonferenz hoffe, dass auch die Länder und Gemeinden diesen Verhandlungserfolg nachvollziehen werden. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
19.12
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Herrn Abgeordnetem Neugebauer in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist verteilt und wird im Stenographischen Protokoll gedruckt; er steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Neugebauer,
Dr. Helene Partik-Pablé und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des
Verfassungsausschusses (320 der Beilagen) über die Regierungsvorlage
(283 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz,
das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die
Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das
Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das
Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das
Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle
2003)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf
wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 62 lautet:
„62. Im § 165 Abs. 1 Z 1 wird
die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die
Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist,“ ersetzt.“
2. Art. 1 Z 75 lautet:
„75. Im § 172 Abs. 1 Z 1 wird
die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die
Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet
ist,“ ersetzt.“
3. Art 1 Z 83 lautet:
„83. § 178 Abs. 2a lautet: