8. Art. 2 Z 72 lit. b
lautet:
„b) in Z 2 der Betrag
„130,9 €“ durch den Betrag „133,3 €“ ersetzt.“
9. Art. 2 Z 86 lautet:
„86. Im § 74a Abs. 1 wird der
Betrag „6 664,5 €“ durch den Betrag „6 787,8 €“ und der Betrag „7 063,8 €“ durch den Betrag „7 194,5 €“ ersetzt.“
10. Art. 3 Z 30b lautet:
„30b. Im § 44a Abs. 2 werden
ersetzt:
a) der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „49,7 €“,
b) der Betrag „14,7 €“ durch den Betrag „15,0 €“,
c) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“ und
d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.“
11. Art 3 Z 71 lautet:
„71. § 49t Abs. 2 zweiter Satz
lautet:
„Der Rektor hat eine ausführlich
begründete Stellungnahme des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff
Scientist zugeordnet ist, und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.““
12. Art. 3 Z 82 lautet:
„82. Im § 52b Abs. 1 Z 2
entfallen der Klammerausdruck „(Hochschul)“ und die Wortfolgen „oder
Universität der Künste)“ sowie „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur“.“
13. Art. 3 Z 90a lautet:
„90a. Im § 56e Abs. 1 wird der
Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.“
Begründung
Zu Z 1 und 2 (§ 165 Abs. 1
Z 1 und § 172 Abs. 1 Z 1):
Der Hinweis auf allfällige
Untereinheiten soll entfallen, um die Regelung nicht mit einer verfassungsrechtlich
bedenklichen Unbestimmtheit zu belasten.
Zu Z 3 und 4 (§ 178 Abs. 2a
und 2c):
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird
die Zuständigkeit für Entscheidungen in der Personalentwicklung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entsprechend der
Generalkompetenz des § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 den Ämtern
der Universitäten in I. Instanz übertragen. Die Berufung geht an den
zuständigen Bundesminister. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch anhängigen
Verfahren sollen nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen
werden.
Zu Z 5 (Art. 1 Z 136):
Die besonders gefährlichen Verhältnisse bei einem Auslandseinsatz, welche in einem entsprechenden Zuschlag nach dem AZHG ihren Niederschlag finden, sollen eine bevorzugte Berücksichtigung finden. Vergleichbare Umstände liegen dann vor, wenn es sich um Einsätze von Spezialkräften im Rahmen von Evakuierungs- und Befreiungsoperationen, spezialisierte Aufklärungseinsätze oder Einsätze in nachhaltig