Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 196

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8. Art. 2 Z 72 lit. b lautet:

„b) in Z 2 der Betrag „130,9 €“ durch den Betrag „133,3 €“ ersetzt.“

9. Art. 2 Z 86 lautet:

„86. Im § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 664,5 €“ durch den Betrag „6 787,8 €“ und der Betrag „7 063,8 €“ durch den Betrag „7 194,5 €“ ersetzt.“

10. Art. 3 Z 30b lautet:

„30b. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „49,7 €“,

b) der Betrag „14,7 €“ durch den Betrag „15,0 €“,

c) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“ und

d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.“

11. Art 3 Z 71 lautet:

„71. § 49t Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Leiters der Organi­sationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, und des unmittelbaren Dienstvor­gesetzten einzuholen.““

12. Art. 3 Z 82 lautet:

„82. Im § 52b Abs. 1 Z 2 entfallen der Klammerausdruck „(Hochschul)“ und die Wort­folgen „oder Universität der Künste)“ sowie „des Bundesministers für Bildung, Wis­senschaft und Kultur“.“

13. Art. 3 Z 90a lautet:

„90a. Im § 56e Abs. 1 wird der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 165 Abs. 1 Z 1 und § 172 Abs. 1 Z 1):

Der Hinweis auf allfällige Untereinheiten soll entfallen, um die Regelung nicht mit einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit zu belasten.

Zu Z 3 und 4 (§ 178 Abs. 2a und 2c):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zuständigkeit für Entscheidungen in der Per­sonalentwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entspre­chend der Generalkompetenz des § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 den Ämtern der Universitäten in I. Instanz übertragen. Die Berufung geht an den zuständigen Bun­desminister. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch an­hängigen Verfahren sollen nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt und abge­schlossen werden.

Zu Z 5 (Art. 1 Z 136):

Die besonders gefährlichen Verhältnisse bei einem Auslandseinsatz, welche in einem entsprechenden Zuschlag nach dem AZHG ihren Niederschlag finden, sollen eine bevorzugte Berücksichtigung finden. Vergleichbare Umstände liegen dann vor, wenn es sich um Einsätze von Spezialkräften im Rahmen von Evakuierungs- und Be­freiungsoperationen, spezialisierte Aufklärungseinsätze oder Einsätze in nachhaltig


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