verstrahltem, verseuchtem oder verminten
Gebiet handelt. Die Frist von 6 Monaten soll dabei auf 3 Monate
herabgesetzt werden. Die Kumulierung der verschiedenen Zeiten der lit a, b
und c soll verhindern, dass Bedienstete zwar in allen drei genannten Anwendungsfällen
Zeiten im Auslandseinsatz oder in einer Auslandseinsatzverwendung verbringen,
aufgrund der Fristgebundenheit der einzelnen Anwendungsfälle jedoch die
erforderlichen Fristen trotz weit über 6 Monaten liegenden Gesamtauslandsverwendungen
nicht erreichen.
Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach
§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG, deren Dauer auf weniger als sechs Monate
angesetzt sind, stellt einen Grund dar, der vom Bediensteten nicht zu
vertreten ist und steht somit einer Definitivstellung nicht entgegen.
Zu Z 6 bis 10 und 13:
Redaktionelle Berichtigungen.
Zu Z 11 (§ 49t Abs. 2):
Der Hinweis auf allfällige
Untereinheiten soll durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ersetzt
werden, um die Regelung nicht mit einer verfassungsrechtlich bedenklichen
Unbestimmtheit zu belasten.
Zu Z 12 (§ 52 Abs. 1
Z 2):
Die Änderung dient der dienstrechtlichen
Klarstellung der Anordnung im § 126 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002,
wonach an die Stelle des Bundesministers das Rektorat tritt.
*****
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte.
19.12
Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Sehr geehrter Herr Minister! Meine Herren Staatssekretäre! Herr Präsident! Zuerst die guten Nachrichten, nämlich für welche Punkte sich die Grünen in dieser Dienstrechts-Novelle aussprechen und welche Punkte durchaus positiv zu bewerten ist. Ich möchte das sehr knapp halten, weil Kollegin Kuntzl von der sozialdemokratische Fraktion das schon ausgeführt hat.
Das Recht auf Teilbeschäftigung und die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst jetzt auch auf unter 50 Prozent zu kommen, ist im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch im Sinne dessen, dass man den Anschluss an den Beruf nicht verliert, wenn man Familienbetreuungspflichten hat, durchaus positiv zu bewerten.
Die einzige Frage, die sich mir neben diesen positiven Änderungen stellt, ist, warum die Möglichkeit der Reduzierung der Beschäftigung auf unter 50 Prozent mit dem dritten Lebensjahr des Kindes enden soll, weil es kann durchaus sein, dass man für Kinder, die älter als drei Jahre sind, diese Regelung in Anspruch nehmen möchte. Ich habe bisher keine Erklärung dafür gefunden, wiewohl das, was heute beschlossen werden soll, positiv zu bewerten ist. – Das ist die erste Bemerkung.
Die zweite Bemerkung, bei der ich schon ein bisschen ambivalenter bin, betrifft die Frage der Einführung des Verwaltungspraktikums. Ich sage deshalb ambivalent, weil ich sozusagen diese Eignungsausbildung, diese nicht unbedingt als Erfolgsmodell zu bezeichnende Möglichkeit selbst erlebt habe. Das wird auch im Vorblatt bei den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Dienstrechts-Novelle lapidar mit einem Satz kommentiert: Die derzeit im Vertragsbedienstetengesetz vorgesehene Eignungsaus-