versicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
(2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG
2003)
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I.
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1
wird wie folgt geändert:
a) Z 19a lautet:
„19a. §
31 Abs. 3 Z 12 lautet:
„12.
die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von
Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen
Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen
und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den
Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im
Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen.
Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen
Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen.
Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
a)
Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene
Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind
und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach § 351c
Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach
Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des
finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem
Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte
EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
b)
Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene
Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen
für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder
gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich kann sich auch auf
bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen,
Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform)
beziehen. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlicher
Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger
nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung
des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem
Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens
der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
c)
Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten,
deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung
medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die
Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich kann sich auch auf bestimmte
Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen
von Patient(inn)en oder Darreichungsform) beziehen.
d) Die
Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des grünen Bereiches, es
sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung der
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.