Arzneispezialitäten
und Stoffe für magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der
Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben
werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind (§ 350). In
begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn
die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die
Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und damit die
Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem
Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen
Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation
und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband
in der Verordnung nach § 351g. Er hat dazu als beratendes Gremium eine
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.““
b)
Z 36 lautet:
„36.
§ 136 Abs. 3 lautet:
„(3)
Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers
bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine
Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a
Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent
zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 13a) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der
Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des
Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu
zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.““
c) §
342 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 46a lautet:
„6.
die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte
(Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und
kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung
des Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) und der Richtlinien
gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13;“
d)
Z 50b lautet:
„50b.
Dem § 350 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3)
Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um
auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes
des (der) Versicherten nach § 367 vom (von der) verordnenden Arzt
(Ärztin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten
(die Patientin) übertragen werden.
(4)
Die Wahl der Apotheke nach Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten;
die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.““
e) §
351c Abs. 1 zweiter Satz, erster Halbsatz in der Fassung der Z 50d
lautet:
„Mit
Antragstellung, mit der zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt
gegeben wird und der eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und über die Dauer
der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich
befristet in den roten Bereich aufgenommen;“
f)
Z 51 lautet:
„51.
Im § 351h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „des Obersten Gerichtshofes“
der Ausdruck „oder eines Oberlandesgerichtes“ eingefügt.“