g) Im
§ 609 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 93 wird nach dem Ausdruck
„57a,“ der Ausdruck „136 Abs. 3,“ eingefügt.
h) Im
§ 609 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 93 entfällt der Ausdruck
„136 Abs. 3,“.
i)
Nach § 609 Abs. 4 in der Fassung der Z 93 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a)
§ 108 Abs. 9 erster Satz, zweiter Halbsatz ist auf die §§ 136
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, 92 Abs. 3 GSVG, 86 Abs. 3 BSVG
und 64 Abs. 3 B-KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxxx/200x nicht anzuwenden.“
j) Im
§ 609 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung der Z 93 lautet:
„Der
Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
bei jenen Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die
Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 447c Abs. 1 Z 2
festgestellt hat, darf sich ab dem Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr
bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des
jeweils vorangegangenen Jahres ergibt.“
k) §
609 Abs. 9 in der Fassung der Z 93 lautet:
„(9)
Falls eine Rahmenvereinbarung über die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes der Sozialversicherungsträger zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte bis zum 31. März 2004 nicht
zu Stande kommt, ist der Hauptverband im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen berechtigt, die Grundsätze der chef- und
kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen. Diese Grundsätze sind im Internet
kundzumachen, sie treten mit dem In-Kraft-Treten einer Rahmenvereinbarung und
deren Übernahme in die Gesamtverträge außer Kraft. Für die Umsetzung der
Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nach § 350
Abs. 3 hat der Hauptverband gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern
bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen. Bis dahin sind die derzeit geltenden Bestimmungen über die chef- und
kontrollärztliche Bewilligung anzuwenden.“
l) Im
§ 609 Abs. 12 erster Satz in der Fassung der Z 93 wird der Ausdruck
„Arzneimittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „Heilmittelverzeichnis“ ersetzt.
m) Im
§ 609 Abs. 19 erster Satz in der Fassung der Z 93 wird der Ausdruck
„mit den Krankenversicherungsträgern“ durch den Ausdruck „auf Rechnung der
Krankenversicherungsträger“ ersetzt.
n) §
609 Abs. 19 letzter Satz in der Fassung der Z 93 lautet:
„Die
Abrechnungsregeln für diese Zahlung sind in der Verordnung nach § 351g
Abs. 1 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich festzulegen.“
II.
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1
wird wie folgt geändert:
Z 2
lautet:
„2. §
92 Abs. 3 lautet:
„(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der