Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 189

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g) Im § 609 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 93 wird nach dem Ausdruck „57a,“ der Ausdruck „136 Abs. 3,“ eingefügt.

h) Im § 609 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 93 entfällt der Ausdruck „136 Abs. 3,“.

i) Nach § 609 Abs. 4 in der Fassung der Z 93 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 108 Abs. 9 erster Satz, zweiter Halbsatz ist auf die §§ 136 Abs. 3 dieses Bun­desgesetzes, 92 Abs. 3 GSVG, 86 Abs. 3 BSVG und 64 Abs. 3 B-KUVG in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/200x nicht anzuwenden.“

j) Im § 609 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung der Z 93 lautet:

„Der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrech­nungsaufwand bei jenen Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 447c Abs. 1 Z 2 festgestellt hat, darf sich ab dem Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jah­res 1999 zuzüglich der Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres ergibt.“

k) § 609 Abs. 9 in der Fassung der Z 93 lautet:

„(9) Falls eine Rahmenvereinbarung über die ärztliche Bewilligung des chef- und kon­trollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte bis zum 31. März 2004 nicht zu Stande kommt, ist der Hauptverband im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen berechtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen. Diese Grundsätze sind im Internet kundzu­machen, sie treten mit dem In-Kraft-Treten einer Rahmenvereinbarung und deren Übernahme in die Gesamtverträge außer Kraft. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nach § 350 Abs. 3 hat der Hauptverband ge­meinsam mit den Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Bis dahin sind die derzeit geltenden Bestimmungen über die chef- und kontrollärztliche Bewilligung anzuwenden.“

l) Im § 609 Abs. 12 erster Satz in der Fassung der Z 93 wird der Ausdruck „Arznei­mittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „Heilmittelverzeichnis“ ersetzt.

m) Im § 609 Abs. 19 erster Satz in der Fassung der Z 93 wird der Ausdruck „mit den Krankenversicherungsträgern“ durch den Ausdruck „auf Rechnung der Krankenver­sicherungsträger“ ersetzt.

n) § 609 Abs. 19 letzter Satz in der Fassung der Z 93 lautet:

„Die Abrechnungsregeln für diese Zahlung sind in der Verordnung nach § 351g Abs. 1 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich festzulegen.“

II. Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. § 92 Abs. 3 lautet:

„(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträ­gers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) verviel­fachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der


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