Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei
Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers
zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.““
III.
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 wird
wie folgt geändert:
Z 1
lautet:
„1.
Im § 86 Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze
ersetzt:
„(3)
Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers
bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von
4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist
auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31
Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen
Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der
Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen..““
IV.
Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
Teil 1 wird wie folgt geändert:
Z 15
lautet:
„15.
§ 64 Abs. 3 lautet:
„(3)
Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt
bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine
Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a
Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf
Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der
Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des
Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu
zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.““
Begründung
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. a (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG):
Der
Begriff „Krankenversicherungsträger“ ist im gegebenen Zusammenhang zu eng, da
auch auf Rechnung eines Unfallversicherungsträgers Arzneispezialitäten
abgegeben werden. Deshalb soll der Begriff „Krankenversicherungsträger“ durch
den Begriff „Sozialversicherungsträger“ ersetzt werden.
Bei
dem Verweis auf die Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes soll
klargestellt werden, dass hiebei auf die Richtlinien nach § 31 Abs. 5
Z 13 ASVG Bedacht zu nehmen sind.
Die
Aufnahme von Arzneispezialitäten in den grünen Bereich (§ 31 Abs. 3
Z 12 lit. c) kann sich auch auf bestimmte Verwendungen beziehen. Eine
Mengenbegrenzung von Arzneispezialitäten ist dabei nicht vorgesehen, weshalb
die demonstrative Aufzählung im § 31 Abs. 3 Z 12 lit. c
ASVG entsprechend einzuschränken ist.
Die
übrigen Änderungen dienen der sprachlichen Klarstellung.