Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 190

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Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptge­bühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Ver­sicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu ver­merken.““

III. Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 wird wie folgt geändert:

Z 1 lautet:

„1. Im § 86 Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträ­gers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) verviel­fachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen..““

IV. Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) Teil 1 wird wie folgt geändert:

Z 15 lautet:

„15. § 64 Abs. 3 lautet:

„(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsan­stalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der verviel­fachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.““

Begründung

Zu Art. 1 Teil 1 lit. a (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG):

Der Begriff „Krankenversicherungsträger“ ist im gegebenen Zusammenhang zu eng, da auch auf Rechnung eines Unfallversicherungsträgers Arzneispezialitäten abgegeben werden. Deshalb soll der Begriff „Krankenversicherungsträger“ durch den Begriff „Sozialversicherungsträger“ ersetzt werden.

Bei dem Verweis auf die Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes soll klar­gestellt werden, dass hiebei auf die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG Bedacht zu nehmen sind.

Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den grünen Bereich (§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. c) kann sich auch auf bestimmte Verwendungen beziehen. Eine Mengenbegrenzung von Arzneispezialitäten ist dabei nicht vorgesehen, weshalb die demonstrative Aufzählung im § 31 Abs. 3 Z 12 lit. c ASVG entsprechend einzuschränken ist.

Die übrigen Änderungen dienen der sprachlichen Klarstellung.

 


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