Zu
Art. 1 Teil 1 lit. b, g bis i, Art. 2 Teil 1,
Art. 3 Teil 1 und Art. 4 Teil 1 (§§ 136 Abs. 3,
609 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ASVG, 92 Abs. 3 GSVG, 86
Abs. 3 BSVG und 64 Abs. 3 B-KUVG):
§ 136
Abs. 3 ASVG enthält – neben der Ermächtigung mittels Richtlinien
einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen – eine
Rundungsbestimmung für die Rezeptgebühr auf fünf Cent. § 136 Abs. 3
ASVG soll grundsätzlich mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Aus
rechtstechnischen Gründen (voraussichtlich wird die Kundmachung über die
Aufwertung und Anpassung für das Kalenderjahr 2004 vor Erscheinen des
2. SVÄG 2003 im Bundesgesetzblatt erfolgen) wird die aufgewertete und
nach der neuen Rundungsvorschrift gerundete Rezeptgebühr per Gesetz
festgesetzt. Gleiches gilt für GSVG, BSVG und B-KUVG.
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. c und k (§§ 342 Abs. 1 Z 6 und 609
Abs. 9 ASVG):
Der im
§ 342 Abs. 1 Z 6 ASVG in der Fassung der Z 46a des
Ausschussberichts zum 2. SVÄG 2003 gegenüber der geltenden Rechtslage
zusätzlich vorgesehene Inhalt der Gesamtverträge, nämlich eine Vereinbarung
über die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes, wäre
überschießend, da diese Regelung bereits im § 609 Abs. 9 ASVG
vorgesehen ist. Im § 609 Abs. 9 ASVG soll eine Klarstellung dahingehend
erfolgen, dass bis zur Implementierung der notwendigen Voraussetzungen für den
Vollzug der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nach neuem
Modus die derzeit geltende Vorgangsweise weiterhin zum Tragen kommt.
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. d (§ 350 Abs. 3 und 4 ASVG):
Im §
350 Abs. 3 soll der Begriff „Krankenversicherungsträger“ durch den
Oberbegriff „Sozialversicherungsträger“ ersetzt werden.
Die
Verankerung der freien Apothekenwahl in § 350 Abs. 4 ASVG soll als
Grundsatz ausdrücklich normiert werden, um klarzustellen, dass dem (der)
Anspruchsberechtigten die Wahl der Apotheke, von der er (sie) das verschriebene
Heilmittel beziehen möchte, anheim gestellt ist. Eine Änderung der geltenden
Rechtslage ist hiemit nicht verbunden.
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. e (§ 351c Abs. 1 zweiter Satz, erster
Halbsatz ASVG):
Wenngleich
§ 351c Abs. 3 ASVG vorsieht, dass dem Antrag auf Aufnahme in den gelben
oder grünen Bereich des Arzneimittelkodex insbesondere die zur Beurteilung der
Voraussetzungen notwendigen pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und
gesundheitsökonomischen Unterlagen vorzulegen sind, soll dennoch bereits im
Abs. 1 leg. cit. das Mindestausmaß der vorzulegenden Unterlagen
festgelegt werden.
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. f (§ 351h Abs. 2 ASVG):
Der/die
Vorsitzende der Unabhängigen Heilmittelkommission kann aus dem Kreis der
Richter/Richterinnen sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch der
Oberlandesgerichte stammen.
Zu
Art. 1 Teil 1 lit. j (§ 609 Abs. 8 ASVG):
Entsprechend
den Feststellungen des Ausschusses in dessen Beratungen vom 26. November
2003 soll die Inflationsrate der Maßstab für die Verwaltungskostendeckelung
sein (immer die Einhaltung der Zielvereinbarungen vorausgesetzt). Die Formulierung
des Gesetzesvorschlages trägt diesem Beschluss jedoch noch nicht Rechnung,
sodass mit der vorgeschlagenen Änderung der Ausschussfeststellung Rechnung
getragen werden soll.