Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 191

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Zu Art. 1 Teil 1 lit. b, g bis i, Art. 2 Teil 1, Art. 3 Teil 1 und Art. 4 Teil 1 (§§ 136 Abs. 3, 609 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ASVG, 92 Abs. 3 GSVG, 86 Abs. 3 BSVG und 64 Abs. 3 B-KUVG):

§ 136 Abs. 3 ASVG enthält – neben der Ermächtigung mittels Richtlinien einen Ab­schlag von der Rezeptgebühr festzusetzen – eine Rundungsbestimmung für die Rezeptgebühr auf fünf Cent. § 136 Abs. 3 ASVG soll grundsätzlich mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Aus rechtstechnischen Gründen (voraussichtlich wird die Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung für das Kalenderjahr 2004 vor Erscheinen des 2. SVÄG 2003 im Bundesgesetzblatt erfolgen) wird die aufgewertete und nach der neuen Rundungsvorschrift gerundete Rezeptgebühr per Gesetz festgesetzt. Gleiches gilt für GSVG, BSVG und B-KUVG.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. c und k (§§ 342 Abs. 1 Z 6 und 609 Abs. 9 ASVG):

Der im § 342 Abs. 1 Z 6 ASVG in der Fassung der Z 46a des Ausschussberichts zum 2. SVÄG 2003 gegenüber der geltenden Rechtslage zusätzlich vorgesehene Inhalt der Gesamtverträge, nämlich eine Vereinbarung über die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes, wäre überschießend, da diese Regelung bereits im § 609 Abs. 9 ASVG vorgesehen ist. Im § 609 Abs. 9 ASVG soll eine Klarstellung dahin­gehend erfolgen, dass bis zur Implementierung der notwendigen Voraussetzungen für den Vollzug der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nach neuem Modus die derzeit geltende Vorgangsweise weiterhin zum Tragen kommt.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. d (§ 350 Abs. 3 und 4 ASVG):

Im § 350 Abs. 3 soll der Begriff „Krankenversicherungsträger“ durch den Oberbegriff „Sozialversicherungsträger“ ersetzt werden.

Die Verankerung der freien Apothekenwahl in § 350 Abs. 4 ASVG soll als Grundsatz ausdrücklich normiert werden, um klarzustellen, dass dem (der) Anspruchsberechtigten die Wahl der Apotheke, von der er (sie) das verschriebene Heilmittel beziehen möchte, anheim gestellt ist. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist hiemit nicht verbun­den.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. e (§ 351c Abs. 1 zweiter Satz, erster Halbsatz ASVG):

Wenngleich § 351c Abs. 3 ASVG vorsieht, dass dem Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Arzneimittelkodex insbesondere die zur Beurteilung der Voraussetzungen notwendigen pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Unterlagen vorzulegen sind, soll dennoch bereits im Abs. 1 leg. cit. das Mindestausmaß der vorzulegenden Unterlagen festgelegt werden.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. f (§ 351h Abs. 2 ASVG):

Der/die Vorsitzende der Unabhängigen Heilmittelkommission kann aus dem Kreis der Richter/Richterinnen sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch der Oberlandesge­richte stammen.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. j (§ 609 Abs. 8 ASVG):

Entsprechend den Feststellungen des Ausschusses in dessen Beratungen vom 26. November 2003 soll die Inflationsrate der Maßstab für die Verwaltungskostende­ckelung sein (immer die Einhaltung der Zielvereinbarungen vorausgesetzt). Die Formu­lierung des Gesetzesvorschlages trägt diesem Beschluss jedoch noch nicht Rechnung, sodass mit der vorgeschlagenen Änderung der Ausschussfeststellung Rechnung getra­gen werden soll.

 


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