Der
Abänderungsantrag lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Grünewald, Öllinger zum Antrag der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Punkt 1.:
In § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese Höchstzahl vermindert sich
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann für den Zeitraum bis 31.12.2005 festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Danach verringert sich die Höchstzahl auf sechs verlängerte Dienste.“
*****
Der Entschließungsantrag lautet:
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Grünewald, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung
der Strafbestimmungen bei Übertretungen im Bereich des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag:
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Der
Minister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat einen
Entwurf vorzulegen, der eine Änderung des KA-AZG in folgenden Punkten vorsieht:
das
Vorsehen von Strafen für die Übertretung des KA-AZG auch im öffentlichen Dienst
Beseitigung
der Ungleichheit der Strafbestimmungen im privaten Bereich (keine Bevorzugung
bei Nichtvorhandensein von Arbeitsaufzeichnungen mehr)
Zusätzlich
ist bis 31.3.2004 eine Evaluierung des KA-AZG durchzuführen.
*****
Herzlichen Dank. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
20.14