Der
Richtlinientext soll dahingehend verbessert werden, dass er Sicherheitsnormen,
Durchsetzungsmechanismen und Zeitpläne schafft, die dem Stand der Technik (technische,
rechtliche und betriebstechnische Systeme müssen der besten verfügbaren Praxis
entsprechen, die derzeit in der Union eingesetzt wird oder sich in Entwicklung
befindet) entsprechen und die es der Gemeinschaft ermöglichen, das höchstmögliche
Sicherheitsniveau für kerntechnische Anlagen sicherzustellen;
Die
Richtlinie soll in Folge durch die Einführung gemeinsamer, konkreter Normen und
Kontrollmechanismen ergänzt werden mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des technologischen
Wandels ein höchstmögliches Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten;
Finanzmittel
aus der Nuklearstromerzeugung für Stillegungs- und Abfallentsorgungsmaßnahmen
sollen verpflichtend und zweckgebunden mit einer eigenen, von den Betreibern
abgekoppelten Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden; dazu soll durch
entsprechende EU-Rechtsvorschriften sichergestellt werden, dass Mittel für
Stilllegungs- und Abfallentsorgungsmaßnahmen in ausreichendem Maß zur
Verfügung stehen und gleichzeitig eine Behinderung des Wettbewerbs im
EU-Energiemarkt vermieden wird; die Mittel sollen nachvollziehbar nur für
Stillegungs- und Abfallbehandlungstätigkeiten eingesetzt werden und nicht
unmittelbar oder mittelbar zur Finanzierung marktbezogener Tätigkeiten
verwendet werden;
Die
Mitgliedsstaaten sollen durch die Richtlinie verpflichtet werden, die
Exposition der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegenüber ionisierender
Strahlungen während des Baus, des Betriebs und der Stillegung von
kerntechnischen Anlagen auf das niedrigste technisch erreichbare Niveau
beschränkt wird;
Der
Zugang zu Information und die Beteiligung der Öffentlichkeit muss gewährleistet
sein;
hinsichtlich des
Richtlinienvorschlages betreffend Abfallentsorgung
Alle
Anstrengungen müssen unternommen werden, damit die ökologischen und gesundheitlichen
Lasten für künftige Generationen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden;
dies impliziert die Minimierung von Transportrisiken- und wegen. Bei der
Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente muss das höchste
technisch erreichbare Schutzniveau festgeschrieben werden;
Eine
ausschließliche Festlegung auf die Lagerung von radioaktivem Abfall in tiefen
geologischen Formationen als geeignetste Option soll nicht getroffen werden;
Exporte von strahlenden Abfällen aus
Kernenergieanlagen – einschließlich Plutonium und abgebrannter
Brennelemente – in Drittstaaten zu Zwecken der Wiederaufbereitung, zur
Herstellung von MOX oder zur Abfallbehandlung sollen verboten werden
Die
EU-Kommission sollte die gegenwärtigen Pläne der einzelnen Mitgliedstaaten für
die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle erheben, veröffentlichen
und Bemerkungen dazu ermöglichen;
Die
Kommission sollte Leitlinien dafür aufstellen, welche Abfallentsorgungsmechanismen
nicht akzeptabel sind, z.B. Verklappung im Meer, Einbringung in den Weltraum,
Wiederaufarbeitung
Die Kommission sollte eine Richtlinie mit Leitlinien für die Anhörung der Öffentlichkeit bezüglich der Erschließung von Standorten zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ausarbeiten. Dabei wären geltende internationale Verträge – wie das Übereinkommen von Århus – und geltende Richtlinien wie die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung als Grundlage heranzuziehen, und es wäre das Erfordernis zu formulieren, dass die Personen, die von der Entscheidung einer Behörde oder Aufsichtsbehörde be-