Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 60

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Der Richtlinientext soll dahingehend verbessert werden, dass er Sicherheitsnormen, Durchsetzungsmechanismen und Zeitpläne schafft, die dem Stand der Technik (technische, rechtliche und betriebstechnische Systeme müssen der besten verfüg­baren Praxis entsprechen, die derzeit in der Union eingesetzt wird oder sich in Ent­wicklung befindet) entsprechen und die es der Gemeinschaft ermöglichen, das höchst­mögliche Sicherheitsniveau für kerntechnische Anlagen sicherzustellen;

Die Richtlinie soll in Folge durch die Einführung gemeinsamer, konkreter Normen und Kontrollmechanismen ergänzt werden mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des technologischen Wandels ein höchstmögliches Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten;

Finanzmittel aus der Nuklearstromerzeugung für Stillegungs- und Abfallentsorgungs­maß­nahmen sollen verpflichtend und zweckgebunden mit einer eigenen, von den Betreibern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden; dazu soll durch entsprechende EU-Rechtsvorschriften sichergestellt werden, dass Mittel für Still­legungs- und Abfallentsorgungsmaßnahmen in ausreichendem Maß zur Verfügung ste­hen und gleichzeitig eine Behinderung des Wettbewerbs im EU-Energiemarkt ver­mieden wird; die Mittel sollen nachvollziehbar nur für Stillegungs- und Abfallbe­hand­lungstätigkeiten eingesetzt werden und nicht unmittelbar oder mittelbar zur Finan­zierung marktbezogener Tätigkeiten verwendet werden;

Die Mitgliedsstaaten sollen durch die Richtlinie verpflichtet werden, die Exposition der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegenüber ionisierender Strahlungen während des Baus, des Betriebs und der Stillegung von kerntechnischen Anlagen auf das niedrigste tech­nisch erreichbare Niveau beschränkt wird;

Der Zugang zu Information und die Beteiligung der Öffentlichkeit muss gewährleistet sein;

hinsichtlich des Richtlinienvorschlages betreffend Abfallentsorgung

Alle Anstrengungen müssen unternommen werden, damit die ökologischen und ge­sundheitlichen Lasten für künftige Generationen auf ein absolutes Mindestmaß be­schränkt werden; dies impliziert die Minimierung von Transportrisiken- und wegen. Bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente muss das höchste technisch erreichbare Schutzniveau festgeschrieben werden;

Eine ausschließliche Festlegung auf die Lagerung von radioaktivem Abfall in tiefen geo­logischen Formationen als geeignetste Option soll nicht getroffen werden;

Exporte von strahlenden Abfällen aus Kernenergieanlagen – einschließlich Plutonium und abgebrannter Brennelemente – in Drittstaaten zu Zwecken der Wieder­auf­be­rei­tung, zur Herstellung von MOX oder zur Abfallbehandlung sollen verboten werden

Die EU-Kommission sollte die gegenwärtigen Pläne der einzelnen Mitgliedstaaten für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle erheben, veröffentlichen und Bemerkungen dazu ermöglichen;

Die Kommission sollte Leitlinien dafür aufstellen, welche Abfallentsorgungs­mechanis­men nicht akzeptabel sind, z.B. Verklappung im Meer, Einbringung in den Weltraum, Wiederaufarbeitung

Die Kommission sollte eine Richtlinie mit Leitlinien für die Anhörung der Öffentlichkeit bezüglich der Erschließung von Standorten zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aus­arbeiten. Dabei wären geltende internationale Verträge – wie das Übereinkommen von Århus – und geltende Richtlinien wie die Richtlinie über die strategische Umwelt­prü­fung als Grundlage heranzuziehen, und es wäre das Erfordernis zu formulieren, dass die Personen, die von der Entscheidung einer Behörde oder Aufsichtsbehörde be-


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