ten und den Beschlüssen des Vereins getätigt, und das in der Freizeit, wie mir berichtet wird.
Zu den Fragen 5 und 6:
Bei meiner Beantwortung der Dringlichen Anfrage im Bundesrat am 13. Februar 2004 – wo sich übrigens Professor Konecny ausdrücklich für die umfassende und ausführliche Beantwortung bedankt hat – habe ich zu diesem Thema Folgendes ausgeführt:
Der Verein hat offensichtlich eine Summe in der Größenordnung von 10 000 € von einem insgesamt verfügbarem Budget von 283 000 € gespendet. Das heißt: 10 000 € von einem Gesamtbudget in Höhe von 283 000 €, in etwa also 4 Prozent des Gesamtbudgets. Ich sage nur: Ich danke dem Verein dafür, dass er das getan hat. Ich danke auch den anderen 60 Spendern dafür, dass sie das getan haben. Ich hoffe, dass auch Sie – und ich lade Sie herzlich dazu ein – diesem Sozialfonds Geld zur Verfügung stellen. Dieses kommt in Not geratenen Kindern zugute. Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihr soziales Engagement auch pekuniär unter Beweis stellen würden. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenrufe bei der SPÖ und den Grünen. – Abg. Neudeck: ... Kontonummer!)
Herr Abgeordneter Neudeck, ich stelle sehr gerne die Kontonummer denjenigen, die sich sozial engagieren wollen, zur Verfügung. (Abg. Dr. Gusenbauer – in Richtung ÖVP –: Nicht applaudieren, überweisen!) Vielleicht finden sich Repräsentanten von diesen auf Seiten der Sozialdemokraten. (Abg. Dr. Stummvoll – auf die SPÖ weisend –: ... zuerst die Parteifinanzen sanieren! – Abg. Dr. Gusenbauer: Herr Stummvoll, wie viel haben Sie schon überwiesen? – Nichts!)
Zur Frage 7:
Meiner Auffassung nach ist dadurch keine Steuerpflicht entstanden. Ich habe die Gründe dafür bereits dem Hohen Haus dargelegt. Ich wiederhole sie aber sehr gerne:
Das Treuhandkonto ist für den Bereich der Ertragsteuern dem Sozialfonds zuzurechnen. Der Sozialfonds wurde mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2003 vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, bestätigt. Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes, Herr Abgeordneter Matznetter, gilt diese Zurechnung bereits für die Gründungsphase des Sozialfonds. (Zwischenruf des Abg. Dr. Matznetter.) Das Treuhandkonto ist erst nach Beginn der Gründungsphase eingerichtet worden und ist daher zu jedem Zeitpunkt seiner Existenz als Konto des Sozialfonds anzusehen. Spenden auf ein Konto eines Sozialfonds unterliegen keiner Ertragsteuerpflicht.
Aus der Sicht der Schenkungssteuer handelt es sich bei den auf dem Konto eingegangenen Zuwendungen um so genannte Zweckzuwendungen für mildtätige Zwecke. Dafür sieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im § 15 Abs. 1 Z 14a ausdrücklich eine entsprechende Steuerbefreiung vor.
Was die Frage 9 betrifft, so fragen Sie darin, ob ich in dieser Frage derselben Auffassung bin wie mein Staatssekretär Alfred Finz. – Da wir in den allermeisten Fragen derselben Auffassung sind, darf ich Ihnen sagen: Ja, selbstverständlich gilt das auch für diese Frage. (Abg. Dr. Gusenbauer: Für welche nicht?) – Es fällt mir jetzt ad hoc keine ein, Herr Dr. Gusenbauer, weil wir beide ja für eine sehr gute Finanzpolitik stehen (ironische Heiterkeit des Abg. Dr. Gusenbauer), und das geht nur dann, wenn man auch wirklich immer gemeinsam an einem Strang zieht, und das in die gleiche Richtung. (Beifall bei der ÖVP.)
Zur Frage 10:
Professor Van der Bellen hat das ja auch ausgeführt. Mit dem Zitat: „Natürlich ist diese Homepage privat“, haben Sie mein Zitat wiedergegeben. Ich stehe zu diesem Zitat. Das ist völlig richtig, und ich darf es Ihnen im Folgenden erklären: