Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 50. Sitzung / Seite 108

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Sehr geehrte Frau Abgeordnete, wenn Sie die Grundprinzipien des Körperschaftsteu­ergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes kennen würden, dann wüssten Sie, dass es einen Leistungsaustausch braucht (Abg. Öllinger: Nein, den gibt es ja nicht!): Leistung und Gegenleistung. (Ruf bei den Grünen: Dann ist es aber keine Schenkung, oder?) Das ist hier nicht der Fall, daher besteht eben offensichtlich auch keine Umsatz­steuerpflicht.

Weiteres Zitat: „Dem Verein steht“ deswegen übrigens umgekehrt selbstverständlich „auch kein Vorsteuerabzug zu. Das heißt, die für die Erstellung der Homepage dem Verein berechneten Kosten sind von diesem brutto zu tragen. Sonstige umsatzsteuer­pflichtige Tätigkeiten des Vereins konnten nicht festgestellt werden.“

Zu meiner Person besagt das Ergebnis der Finanzämter Folgendes:

Einkommensteuer: Bei Herrn Bundesminister Grasser liegt in der Nutzungsmöglichkeit der dem Verein gehörenden Homepage ein Vorteil aus seinem Dienstverhältnis vor. Es ist dabei nicht von Bedeutung, dass ihm dieser Vorteil nicht vom Dienstgeber, sondern von dritter Seite, also vom Verein zukommt. Es ist allerdings zu betonen, dass die Nutzung der Homepage durch die Person Karl-Heinz Grasser als Bundesminister und Politiker erfolgt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Homepage ein Hobby im privaten Lebensbereich des Herrn Bundesministers darstellt.

Ein derartiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist daher im Ergebnis beim Politiker Grasser nicht steuerpflichtig, weil dem Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch Wer­bungskosten gegenüberstehen. (Ruf bei den Grünen: Welche Werbungskosten?) Anders wäre es zu beurteilen gewesen, wenn es sich um einen privaten Vorteil handelte. Sie haben in Ihrer Anfrage dazu einen Vergleich angeführt: Ähnlich ist es bei einem Fahrzeug, das der Arbeitgeber einem Angestellten zur Nutzung überlässt (Abg. Öllinger: Bei wem sind Sie angestellt?); fährt der Angestellte damit nur beruflich, dann ist die Fahrzeugnutzung kein steuerlicher Sachbezug; darf er dagegen auch privat fahren, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Zu den damaligen Schlussfolgerungen – ich darf das wiederum zitieren –:

Die Abgabenbehörden kommen zum Schluss, dass weder dem Verein zur Förderung der New Economy noch Herrn Bundesminister Grasser abgabenrechtliche Verfehlun­gen anzulasten sind. – Das waren zwei Finanzämter mit in etwa zehn unabhängigen Beamten. Ich ersuche darum, dass man deren Unabhängigkeit (Abg. Öllinger: Unab­hängig von wem?) und deren Integrität, auch wenn Ihnen das Ergebnis nicht passt, zur Kenntnis nimmt und damit anerkennt, dass wir hier völlig korrekt gehandelt haben. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Zu den Fragen 12 und 13:

Wie ich schon mehrmals dargelegt habe, wurde mir im Frühjahr 2001 bekannt, dass sich dieser Verein unter anderem die Entwicklung einer Homepage als Leitprojekt vor­genommen hat. (Abg. Öllinger: Das ist danebengegangen!) Ich bin damals von den Vereinsorganen gefragt worden, ob ich sozusagen als Leitperson für die Förderung der New Economy auf der einen Seite und für die Homepage auf der anderen Seite zur Verfügung stehen würde. Eine formelle Ermächtigung in dem Sinn, wie Sie mich hier fragen, war daher nicht notwendig und hat es auch nicht gegeben.

Zu den Fragen 14 bis 16:

Der Aufgabenbereich eines Staatssekretärs ist, wie Sie wissen, in Artikel 78 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgegrenzt und besteht in der „Unterstützung in der Geschäftsführung“ und in der „parlamentarischen Vertretung“ der Bundesminister. Ein Bundesminister kann einen Staatssekretär mit dessen Zustimmung mit der Be-


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