Zu Jura Trust, zur Spinola-Stiftung und zu YLine hatte und hat das Bundesministerium für Finanzen keinerlei geschäftliche oder sonstige Beziehungen. (Abg. Öllinger: Ja, aber Sie!)
Wie bereits in der parlamentarischen Anfrage Nr. 359/J vom 30. April 2003 ausgeführt, erging an Ernst & Young folgender Auftrag in der Höhe von 33 000 €: Es ging um die betriebswirtschaftliche Evaluierung für die Republik Österreich aus Bergschäden für die Gesellschaften des ÖBAG-Konzerns. Gegenstand war die Erhebung und Evaluierung des konkreten Haftungsrisikos des Bundes bei der ÖBAG, insbesondere aus der Haftung für Bergschäden nach dem Mineralrohstoffgesetz.
2001 hat es eine Statuserhebung gegeben: Trigon Bank mit Kosten von 261 200 €. Mit Ernst & Young hat das Bundesministerium für Finanzen unter Bundesminister Edlinger 1997 einen Beratungsvertrag in der Höhe von 67 563 €, 1998 einen Beratungsvertrag in der Höhe von 72 672 €, 1999 in der Höhe von 145 345 € abgeschlossen. FirstInEx war, wie bereits erwähnt, beim Relaunch der Website des Bundesministeriums für Finanzen tätig.
Hinsichtlich der ausgegliederten Unternehmen kann ich diese Frage nicht beantworten, weil derartige Auftragsvergaben in die alleinige Zuständigkeit der Geschäftsführung der Unternehmungen fallen und der Eigentümervertreter im Aufsichtsrat darauf keinerlei Einfluss hat.
Zur Frage 39:
Erstens ist das nicht Gegenstand der Vollziehung, zweitens betone ich trotzdem, dass ich weder zu Jura Trust noch zu Spinola geschäftliche Beziehungen habe und hatte. Ernst & Young berät mich in steuerlichen Fragen.
Zu den Fragen 40 und 41:
Diese Fragen betreffen die Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde, also der FMA, wobei ich als Finanzminister von der FMA keine Auskünfte über ihre Aufsichtstätigkeit einholen kann und auch sonst zu diesen Fragen über keine Informationen verfüge. Ich habe daher die Finanzmarktaufsicht gebeten, mir diese Fragen zu beantworten, damit ich Ihnen das entsprechend zur Verfügung stellen kann.
Ich gestehe Ihnen ganz offen, dass sich die Finanzmarktaufsicht auf § 16 Abs. 3 FMABG berufen hat, in dem die direkte Auskunftspflicht der Finanzmarktaufsicht gegenüber dem Finanzausschuss des Nationalrates geregelt ist und sich auf solche Auskünfte beschränkt, die nicht unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten fallen. Eine Auskunftserteilung im Plenum ist für die FMA nicht vorgesehen, wird mir von dieser mitgeteilt. (Ironische Heiterkeit des Abg. Öllinger.) Das ist auch ein Verfassungsgesetz. Wir haben das gemeinsam beschlossen. Ich bitte, das so zur Kenntnis zu nehmen. Das ist die Auskunft der Finanzmarktaufsicht.
Zum anderen ist die Finanzmarktaufsicht eine – wie Sie wissen – verfassungsgesetzlich unabhängige und weisungsfrei gestellte Behörde. Der Bundesminister für Finanzen hat Informationen über die Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht zwecks Wahrung der erwähnten Unabhängigkeit nur in gesetzlich begrenztem Rahmen – das ist in § 16 Abs. 1 und 2 FMABG geregelt – zu erhalten.
Diese Informationen dienen dazu, dass der Finanzminister beziehungsweise das Bundesministerium für Finanzen überwachen kann, ob die FMA in ihrer Tätigkeit die Gesetze entsprechend einhält. Auskünfte im Rahmen des Normalvollzugs der unabhängigen FMA sind nicht vorgesehen. All diese gesetzlichen Regelungen sind dazu da, der Finanzmarktaufsicht die nach internationalen Standards für eine Aufsichtsbehörde