Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 40

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass es, wenn man dieses beispielsweise an die Ge­neralprokuratur oder an eine neue Institution – etwa eine Bundesstaatsanwaltschaft oder wie auch immer – auslagert, dann mehr Rechtsschutz gibt, denn dort wird die Kontrolle mit Sicherheit weniger intensiv, die mediale Beobachtung überhaupt nicht vorhanden sein. Ich kenne derzeit keinen Journalisten, der sich intensiv mit der Generalprokuratur auseinander setzt, ich kenne aber viele Journalisten, die sich sehr intensiv mit dem Weisungsrecht des Ministers auseinander setzen.

Daher ist die Kontrolle, der Rechtsschutz und die Beobachtung hier im Haus besser angesiedelt, als das Weisungsrecht in irgendeiner Institution zu verstecken und es damit auch aus der medialen Beobachtung zu entlassen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Da die Opposition das Weisungsrecht des Ministers als Grund dafür anführt, warum sie der StPO-Reform nicht zustimmt, möchte ich Folgendes klarstellen: Das Weisungs­recht ist nicht Gegenstand der StPO. Es findet sich darin kein einziger Paragraph, der das Weisungsrecht normiert. Das ist anderweitig in der Verfassung zu regeln. (Abg. Dr. Brinek – in Richtung SPÖ –: ... absichtlich missverstehen!)

Neu sind die Beschuldigtenrechte. Menschenrechtskonform, gemäß Artikel 6 MRK ein Fair Trial sicherstellend, haben wir, glaube ich, die Beschuldigtenrechte verfassungs­konform ausgestaltet. Es steht nämlich nirgendwo, auch in der MRK nicht, geschrie­ben, ab wann der Verteidiger die Möglichkeit haben muss, sich mit dem Beschuldigten zu beraten. Aus guten Gründen ist es zulässig, diesen Kontakt zu beschränken und zu überwachen.

Neu, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist die Rechtsbelehrung durch die Exekutive für den Beschuldigten, etwas, was wir alle beispielsweise aus Filmen kennen, nämlich dass jemand, der festgenommen wird, über seine Rechte aufgeklärt wird. Das war bisher nicht Gegenstand unserer Rechtsordnung und wird nun neu normiert.

Das Vorverfahren dient – und das steht in § 1 dieser Gesetzesnovelle – zur Aufklärung von Straftaten. Daher haben wir meiner Überzeugung nach eine gelungene flexible Lösung gefunden, in der einerseits die Verteidigerrechte verankert sind und anderer­seits aber auch alle Möglichkeiten geschaffen wurden, Straftaten aufzuklären. Dafür einen Kompromiss zu finden, war nicht einfach. Ich glaube aber, dass das, was wir jetzt festgelegt haben, nicht nur verfassungskonform ist, sondern auch beiden Rechts­instituten – Aufklärung der Straftaten und Verteidigungsrechte – gerecht wird. Ich glau­be, der Kompromiss ist gut gelungen! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Neu in dieser Strafprozessordnung sind auch die Opferrechte. Noch Mitte der neunzi­ger Jahre gab es Spott und Häme, insbesondere von ideologisch linker Seite, als ich in einer Pressekonferenz die Forderung nach mehr Rechten für Opfer von Straftaten erhob. Der Juristentag in Salzburg Mitte der neunziger Jahre hat dieses Thema dann ebenfalls und sehr sachlich diskutiert. Und die dortige Crème de la crème der Juristen, all diese Experten waren sich damals noch ziemlich einig darin, dass Opfer im Straf­prozess der objektiven Wahrheitsfindung hinderlich sind, wenn ihre Position gestärkt wird.

Für Opferrechte einzutreten, war damals nicht in. Lediglich Harald Ofner, Justizminister außer Dienst, damals der Justizsprecher der Freiheitlichen, hat schon damals ein Plä­doyer für mehr Opferrechte gehalten. Heute werden die Regierungsfraktionen im Ho­hen Haus, nämlich ÖVP und FPÖ, diese Opferrechte im Gesetz verankern! Und auch in der Diversion werden wir die Opferrechte verbessern. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

 


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