Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 41

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Herr Minister! Ich hoffe, dass wir die Opferrechte nicht erst 2008 in Kraft setzen, sondern dass es vielleicht auch die Möglichkeit gibt, sie in die alte StPO einzubauen. Einen entsprechenden Entschließungsantrag haben alle vier Fraktionen im Justiz­aus­schuss beschlossen.

Neu ist auch die Verankerung von modernen Ermittlungsmethoden für die Kriminal­polizei: Observation, verdeckte Ermittlung, Scheinkauf. Die Kontrolle dieser Ermitt­lungsmethoden obliegt dem bewährten Rechtsschutzbeauftragten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Rechtsschutzbeauftragte war in den letzten Tagen intensiv in Diskussion. Er ist während der Zeit der großen Koalition auf Wunsch der SPÖ geschaffen und auf Wunsch der SPÖ damals auch weisungsfrei und unabhängig gestaltet worden. Er hat sich bestens bewährt, er hat bereits dem Parla­ment einen Bericht übergeben. Ich glaube, es herrscht in diesem Haus grundsätzlich Einigkeit über das gute Instrumentarium, das wir dem Rechtsschutzbeauftragten gegeben haben, und auch darüber, dass sich diese Institution bewährt hat.

Bedauerlicherweise hat der Verfassungsgerichtshof vor ein paar Tagen in seinem Erkenntnis zum Militärbefugnisgesetz ausgeführt, dass die Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten einer Verfassungsbestimmung bedarf. Daher sind wir im Justizausschuss bei jener Fraktion, die diese Verfassungsmehrheit gewährleisten kann, vorstellig geworden und haben ein eigenes Verfassungsgesetz zur Absicherung der Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten eingebracht, welche auch für die alte StPO gelten sollte, also auch für jenes alte Modell, wie es sich die SPÖ damals ge­wünscht hat.

Mir absolut unverständlich – und auch allen Experten unverständlich – hat die SPÖ dem nicht zugestimmt. Die SPÖ hat gemeint, das wäre zu schnell, sie wolle zudem verankern, dass beim Rechtsschutzbeauftragten auch Informationsmöglichkeiten festgelegt werden und dass er Mittel zur Aufgabenwahrnehmung bekommt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bringe hier jetzt einen Abänderungs­an­trag der Abgeordneten Fekter und Mainoni, in dem wir genau jene Wünsche der SPÖ, die sie im Ausschuss artikuliert hat, verankern und ihnen die Hand dafür reichen, eine Verfassungsbestimmung zur Absicherung des Rechtsschutzbeauftragten zuzu­lassen.

Dieser Antrag lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Mag. Mainoni und Kollegen zum Bericht und Antrag des Justizausschusses (407 d.B.) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, lautet wie folgt:

„Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung eines besonderen Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein-


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