Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 42

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grei­fen, ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Ferner ist dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

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Meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPÖ! Mit diesem Abänderungs­antrag haben wir Ihre Wünsche erfüllt. Ich hoffe, dass Sie damit den bewährten Rechtsschutzbeauftragten in der StPO weisungsfrei stellen und ihn somit verfassungs­konform weiter als weisungsgebunden im Amt lassen.

Sollten Sie diesem Antrag nicht die Verfassungsmehrheit geben, dann, meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPÖ, wird der Rechtsschutzbeauftragte eben einfachgesetzlich weisungsgebunden sein. Eine verfassungswidrige StPO werden wir mit Sicherheit nicht beschließen. Wir werden die StPO verfassungskonform be­schließen! Und dann ist eben eine Regelung für die Weisungsungebundenheit nicht möglich. Wir gehen nämlich davon aus, dass auch alle anderen Bestimmungen der StPO verfassungskonform sind, insbesondere der Instanzenzug zu Gericht, denn die Staatsanwaltschaft ist keine Verwaltungsbehörde im klassischen Sinn, sie erlässt keine Bescheide, die beim UVS zu landen haben – gerade das ist ja im Unterausschuss ganz intensiv diskutiert worden, Professor Moos hat das auch detailliert ausgeführt, daher sind wir auch dafür, dass dieser justizielle Charakter der Staatsanwaltschaft in der Verfassung verankert wird.

Ebenso halten wir die Blutabnahme für verfassungskonform. Sie ist ein Eingriff in ein Grundrecht und muss daher richterlich bewilligt werden. Ich halte es schlichtweg für Unsinn, zu sagen, für die Blutabnahmen machen wir eine Verfassungsbestimmung, dann haben wir nämlich einen Persilschein per se. Das würde weniger Rechtsschutz bedeuten als wenn das im Einzelfall durch richterlichen Beschluss geprüft wird. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

Bedauerlicherweise wird die Opposition diesem Reformwerk nicht zustimmen, obwohl die Regierungsvorlage auf Grund der Expertenberatungen auch im Sinne der Op­position, wie ich meine, wesentlich verbessert wurde.

Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren von der Opposition, werden sich daher den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass Sie wieder einmal Reformbremser sind. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Abg. Steibl: Genau! Bravo!)

10.49

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Dr. Fekter eingebrachte Ab­änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Fekter, Mag. Mainoni und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dr. Jarolim, ich habe mir das Protokoll über Ihre einleitenden Bemerkungen kommen lassen, nachgelesen und erteile Ihnen auf Grund Ihrer Kritik an der Vorsitzführung ich habe das noch nie getan, aber einmal


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