Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 44

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Meine Damen und Herren! Es sind in der Schlussphase der Diskussion vor allem zwei Aspekte heftig diskutiert worden. Die bereits von Jarolim und Fekter erwähnten Verfassungswidrigkeiten – ich sage: mutmaßlichen Verfassungswidrigkeiten; wir reden ja vom Vorverfahren, und da gibt es sozusagen nur Verdächtige – sind es, die uns neben einem zweiten großen Komplex, auf den ich auch noch zu sprechen kommen wer­de, dazu veranlasst haben, diesem Reformwerk heute unsere Zustimmung zu ver­weigern.

Herr Bundesminister! Eine Vorlage, über die seit Mitte der neunziger Jahre in realen Entwürfen diskutiert wurde und im Jahr 2004 abgeschlossen wird, sollte doch – und das ist ein Appell, den ich an das Justizressort, an Sie und an Ihre Fraktionen richte –von allen eventuellen, vermuteten Verfassungswidrigkeiten frei sein! Nur dann, Herr Bundesminister, wäre es eine gute Reform! Aber eine Reform, die so evident im Ruf steht, vor dem Verfassungsgerichtshof beeinsprucht zu werden, kann keine Jahrhun­dertreform sein, hinsichtlich derer man ruhig schlafen kann, Herr Bundesminister, sobald sie heute beschlossen wird.

Diese Diskussion und auch die in den Detailfragen streckenweise sehr intensiven Beratungen im Justizausschuss, auch zur Frage der Verfassungswidrigkeit am Beginn der Beratungen – ganz zu Beginn wohlgemerkt, als jene beiden Professoren, die im Auftrag des Justizministeriums ein Gutachten über Verfassungsfragen im Zusammen­hang mit dem strafprozessualen Vorverfahren erstellt haben, ebenfalls dort ihre Mei­nung geäußert haben; es ist ein aus deren Sicht fundiertes Gutachten, aber es ist auch das einzige Gutachten, das in dieser Frage in Auftrag gegeben und erstellt wurde –, haben gezeigt, dass es auch andere Meinungen darüber gibt.

Darum ist es schlicht und einfach falsch, wenn die Vorsitzende des Justizausschusses behauptet, es gebe niemanden – so ungefähr hat sie es ja vor einigen Minuten gesagt –, der in dieser StPO-Reform Verfassungswidrigkeiten vermutet beziehungs­wei­se darauf hinweist. (Abg. Dr. Fekter: Das habe ich nie gesagt!) – Frau Vorsitzende! Es gibt sie aber, und sie tragen honorige Namen wie beispielsweise Professor Heinz Mayer. Ist der nichts und niemand? Wenn Sie schon nicht der Opposition und dem Fachwissen, das die Opposition, ebenfalls beraten durch Sachkundige, hier deponiert hat, glauben, dann doch denen! (Abg. Dr. Fekter: Pluralismus der Experten­meinun­gen!) Das, meine Damen und Herren, wäre wesentlich, um den Blickwinkel, aus dem der Vorgang insgesamt dargestellt wird, wieder zurechtzurücken.

Wir haben in der Schlussphase der Diskussion über das strafprozessuale Vorverfahren auf nichts anderes hingewiesen als auf Folgendes: Wenn man eine Jahrhundertreform zum Abschluss bringt, dann soll sie so zum Abschluss gebracht werden, dass man versucht, einen breiten gesellschaftlichen und justizpolitischen Konsens über diese Re­form zu finden.

Ich sage Ihnen: Sie haben diesen Konsens nur um Haaresbreite verfehlt, weil er der Opposition ein Anliegen gewesen wäre.

Herr Bundesminister – und damit komme ich zum zweiten Punkt, der für uns eine so wesentliche Rolle spielt in Hinsicht darauf, was tatsächlich in der StPO geregelt wird –, Frau Kollegin Fekter hat zwar Recht damit, dass das Weisungsrecht, also die Spitze der Weisungshierarchie, die beim Bundesminister für Justiz, der jetzt den Namen Böhm­dorfer trägt, liegt, nicht im Vorverfahren festgeschrieben ist. Aber es gehört zu wesentlichen Punkten, die, obschon formal außerhalb dieses Gesetzeskonvoluts – ich habe es nicht mit, aber die Damen und Herren haben es ja alle gekriegt, das ist ein riesiges Paket, das ist ja nicht nichts! –, also woanders festgeschrieben werden, inhaltlich ein Teil der Diskussion über diese Gesetzesnovelle waren, um einen breiten


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