anwaltschaft eine Enderledigung durchgeführt. Es wurden also keine Gerichte eingeschaltet.
Aber was geschah bisher? Warum ist diese Reform notwendig? – Bisher war es so, dass zwar formell der Untersuchungsrichter das Vorverfahren leitete und leitet. Das heißt, er hätte es führen sollen. In der Praxis hat sich aber herauskristallisiert – darüber besteht ja wirklich Einigkeit –, dass der Untersuchungsrichter vom polizeilichen Handeln überholt wurde. Tatsache ist – um es etwas überspitzt zu formulieren –, dass die Exekutive getan hat, was sie für richtig gehalten hat und was sie wollte, und nur zum Untersuchungsrichter gegangen ist, wenn sie etwas gebraucht hat. Diese Situation wurde erkannt, deshalb wurde diese Reform notwendig. – Das war der eine Ansatz der Reform.
Der zweite Ansatz der Reform basiert – das soll man nicht verhehlen; wir sagen es auch sehr gerne – auf freiheitlichen Prinzipien und betrifft insbesondere den Opferschutz. Zusätzlich stehen – ein Streitpunkt der Opposition; für uns überhaupt kein Thema – die Beschuldigtenrechte in diesem Zusammenhang.
Lassen Sie mich aber kurz auf die Entstehungsgeschichte zurückkommen. – Dieses Gesetz, in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1873, ist im Jahr 1998 einmal im Justizministerium mit einem Diskussionsentwurf behandelt worden. In den Jahren 1999 und 2000 gab es bereits eine breite Erörterung dieses Diskussionsentwurfes. Im Jahr 2001 kam es dann zu einem Ministerialentwurf, im Jahr 2002 kam es durch die neue Gesetzgebungsperiode schließlich nochmals dazu. Im Mai 2003 begannen die parlamentarischen Beratungen darüber. – Wenn hier SPÖ-Justizsprecher Jarolim von „Husch-Pfusch“ spricht, muss ich sagen, ich verstehe ihn wirklich nicht. Seit Mai 2003 wird dieses Gesetz oder diese Reform gründlichst im Justizausschuss und in den entsprechenden Unterausschüssen unter Einbindung der Opposition diskutiert. Es diskutierten nicht nur die Abgeordneten, sondern es waren 40 namhafte Experten eingeladen.
Es waren die Wissenschaft, die Richter, die
Staatsanwälte, die Kriminalpolizei und die Rechtsanwälte eingeladen. Wie
man – so, wie es die Opposition macht – von einer
„Husch-Pfusch-Aktion“ sprechen kann, verstehe ich nicht, meine Damen und
Herren! (Abg. Dr. Puswald: Alle sind heute dagegen!)
Nach dieser gründlichen Diskussion steht das Gesetz endlich zur Verabschiedung an. Wie war die Sache eigentlich bisher geregelt, weil Sie das so kritisieren? – Bisher gab es ein dreistufiges Vorverfahren: ein sicherheitsbehördliches Vorverfahren, die Vorerhebungen der Staatsanwaltschaft und dann die gerichtlichen Voruntersuchungen. Durch dieses neue Gesetz wird dies nun vereinheitlicht. Es wird nur mehr eine einheitliche Verfahrensstruktur geben. Die operative Ermittlungstätigkeit wird der Kriminalpolizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft übertragen werden. Die Kriminalpolizei wird angemessene rechtliche Rahmenbedingungen dafür bekommen. Vor allem wird sie – das ist auch wichtig, deshalb möchte ich es auch an dieser Stelle erwähnen – moderne Befugnisse bekommen.
Wir befanden und befinden uns derzeit bei manchen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im gesetzfreien Raum. Die Möglichkeit für verdeckte Ermittlungen beispielsweise wird nun normiert. Das hat es bisher nur bei Suchtgiftkriminalität gegeben. Nunmehr wird es alle Kriminalitätsbereiche betreffen. Weiters fand das Einschleusen eines Kriminalbeamten in eine Verbrechensorganisation bisher im rechtsfreien Raum statt. Dies wird jetzt geregelt. Auch der Abschluss von Scheingeschäften fand im rechtsfreien Raum statt. Wir kennen die Diskussionen: Welches Geld soll man nehmen? Wie soll man es abschreiben? – Dies wird damit geregelt.
Der Einsatz der DNA-Analyse, ein ganz wichtiges Instrumentarium zur Verbrechensbekämpfung, war bisher nur im Sicherheitspolizeigesetz geregelt. Er wird jetzt in diese