Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 49

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Strafprozessreform einbezogen. Weiters war die Observation bisher in der StPO nicht geregelt, außer in internationalen Verträgen. Durch die Reform wird sie in der StPO ebenfalls geregelt. Schließlich werden auch Art und Umfang der Identitätsfeststellung und der körperlichen Untersuchung sowie das Thema Blutabnahme endlich geregelt. Das findet dann auch nicht mehr im rechtsfreien Raum statt.

Ich komme nun zu einem sehr wichtigen Punkt, wie ich bereits angekündigt habe: zu den Opferrechten. Die Opfer von Straftaten werden nunmehr verstärkt geschützt und unterstützt. Dies beginnt mit einem Informationsbeteiligungs- und einem Antragsrecht. Die Opfer werden außerdem über das Recht auf Information über das Verfahren sowie über die Akteneinsicht belehrt. Vor allem kann es auch – was wichtig ist – Überset­zungshilfe geben. Das wird dort bezüglich der Opfer geregelt.

Ein weiterer wichtiger Bereich ist folgender: Die Opfer können sich an parteiöffentlichen Beweisaufnahmen beteiligen und dort Fragen stellen. Es ist ganz wichtig, dass das Opfer eine zentrale Rolle bekommt.

Es folgt ein weiterer ganz wichtiger Punkt: Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten ha­ben jetzt Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Ich darf nur ein Beispiel nennen. Eine ältere Dame, die beraubt wird, steht vor Gericht ihrem Täter als Zeugin gegenüber. Sie hat begründet Angst. Der Täter, der sie beraubt hat, steht ihr gegenüber. Wird er freikommen? Wird er verurteilt werden? – An dieser Stelle setzt die Betreuung an, auf die sie Anspruch hat. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren!

Weiters möchte ich den Antrag auf Fortführung des Verfahrens anführen. – Ich komme dann noch auf das Thema Weisungsproblematik zu sprechen, das für uns keine Prob­lematik darstellt. – Das Opfer hat Anspruch auf Verfahrenshilfe. Dies ist ein ganz wichtiger Bereich. Verbrechensopfer erhalten derzeit im Strafverfahren keinen unent­geltlichen Rechtsbeistand. Auch das wird sich ändern.

Schließlich komme ich auf Schadenersatzansprüche zu sprechen. Wenn man sich als Privatbeteiligter anschließt, gibt es darüber hinaus das Beweisantragsrecht. Auch in diesem Fall sollen bedürftige Opfer einen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrens­hilfeanwaltes haben. Dies bezieht sich also nicht nur auf Beschuldigte, sondern auch auf die Opfer. Diese Gleichstellung der Opfer ist uns Freiheitlichen bei dieser Reform sehr wichtig.

Ich komme nun auch auf die Stellung des Beschuldigten im Vorverfahren zu sprechen, weil es demokratiepolitisch ein wichtiger Punkt ist – zwar nicht wie bei der Opposition der wichtigste, aber auch ein sehr wichtiger Punkt. Der Beschuldigte wird nach dieser Reform das Recht auf Information über den Inhalt der Beschuldigung und die we­sentlichen Rechte im Verfahren haben. Das steht ihm derzeit nämlich erst ab der gerichtlichen Vorerhebung zu – vorher nicht.

Der Beschuldigte hat das Recht auf Akteneinsicht, das im Ermittlungsverfahren grund­sätzlich bereits durch die Kriminalpolizei und durch den Staatsanwalt zu gewähren ist. Dieses hatte er bisher erst bei der gerichtlichen Vorerhebung.

Weitere wichtige Punkte betreffen das Beweisantragsrecht, das dem Beschuldigten zusteht, und das Recht auf Übersetzungshilfe. Dieses galt bisher nur bei gerichtlichen Einvernahmen – vorher noch nicht. Weiters möchte ich das Recht auf freie Verteidi­gerwahl und den Anspruch auf Verfahrenshilfe nennen, das Recht, auch zu schweigen und das Recht, vor der Vernehmung mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen. – Ich komme später noch auf diesen Punkt zu sprechen. – Natürlich ist auch das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen, zu nennen, meine sehr geehrten Da­men und Herren!

 


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