Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 50

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Nun komme ich zu den so genannten heiklen Punkten, die für uns keine heiklen Punk­te sind. Sie sind klar geregelt. Aber für die Opposition stellen sie heikle Punkte dar. Ich komme also auf das Weisungsrecht zu sprechen. Frau Dr. Fekter hat bereits rich­tigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass das nicht Gegenstand dieser Reform ist, sondern ganz woanders steht. Folglich wird es auch nicht hier behandelt, sondern könnte allenfalls in einer anderen Rechtsmaterie behandelt werden. Es gibt das Weisungsrecht, es wird nicht missbraucht und es gibt klare Regeln dazu. Man kann immer auf den Missbrauch abstellen. Damit kann man letztendlich alles kippen. Das ist aber keine seriöse Diskussion. (Abg. Dr. Puswald: Also bitte, die Argumente waren seriös!)

Es geht letztendlich um die Angst, dass durch Weisung ein Verfahren eingestellt wer­den kann. (Abg. Dr. Puswald: Das ist nicht Angst, das ist Realität!) – Nein, das ist bei den Opferrechten klar geregelt. Das Opfer kann nämlich vom Gericht prüfen lassen, ob diese Einstellung tatsächlich gerechtfertigt war oder nicht. Es gibt aber auch noch die Sonderregelung für Fälle von beträchtlichem öffentlichem Interesse. Auch da gilt das Weisungsrecht nicht, weil automatisch der Untersuchungsrichter von sich aus tätig wird.

Ich komme nun auf die Argumentation, die ich von Seiten der SPÖ höre, man hätte auf die Polizeireform warten sollen, zu sprechen. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die StPO-Reform ist jetzt fertig. Es ist aus unserer Sicht überhaupt kein Problem, die beiden Materien zusammenzuführen. Abgesehen davon – es wurde ohnehin erwähnt – ist der Geltungsbeginn für das Jahr 2008 vorgesehen. Das heißt, für die Zusammen­führung dieser beiden Rechtsmaterien ist wohl noch genügend Zeit.

Zu den Verteidigungsrechten des Beschuldigten. – Darum soll es ja doch erheblichen medialen Wirbel gegeben haben. Als ob das der zentrale Punkt dieser ganzen Reform wäre! Das ist er mitnichten! Ich komme dennoch gerne darauf zu sprechen. – Vor dem ersten Verhör und zum polizeilichen Verhör kann der Beschuldigte einen Verteidiger beiziehen. Ein Ausschluss ist möglich, wenn die Gefahr einer Behinderung der Ermitt­lungen besteht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch bei diesem Punkt arbeitet man mit Un­terstellungen, wenn man diese Dinge alle in Frage stellt. Ich meine hier die Unter­stellung eines Missbrauchs. Es ist notwendig und wichtig, dass der Exekutive das nötige Werkzeug in die Hand gegeben wird, dass sie Verbrechen aufklären kann. Wenn die Behinderung von Ermittlungen droht, dann ist es selbstverständlich und klar, dass der Beschuldigte keinen Verteidiger beiziehen kann. Aus unserer Sicht ist dies eine klare, richtige Regelung, die auch darauf abstellt, dass die Exekutive in der Lage ist, Verbrechen wirkungsvoll aufzuklären.

Meine Damen und Herren! Ich möchte ein kurzes Wort zum Rechtsschutzbeauftragten anfügen. Es ist ja grotesk! Anlässlich des Lauschangriffs und der Rasterfahndung war es gerade die SPÖ, die im Jahr 1996 oder 1997 die Forderung aufstellte, dass der Rechtsschutzbeauftragte weisungsfrei sein solle und dass er überhaupt installiert werde.

Meine Damen und Herren! Jetzt gibt es eine VfGH-Entscheidung – und jetzt plötzlich will man das nicht mehr haben?! Man stimmt hier nicht zu? Das heißt auf gut Deutsch: Man will die Weisungsfreiheit aufheben. Ich verstehe die Welt der SPÖ nicht mehr! (Abg. Dr. Puswald: Das ist Unsinn!) Auf der einen Seite steht die Forderung nach Weisungsfreiheit, auf der anderen Seite sagt man: Nein, da stimmen wir nicht zu. Das heißt: Wir wollen, dass er weisungsgebunden ist. – Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das ist keine seriöse Diskussion, die Sie führen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

 


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