Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 60

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bekommen – und mit diesem Entwurf bekommen sie diese nun –, einen sachkundigen Beistand durch einen Verteidiger zu erhalten, und zwar von der ersten Minute an.

Ich glaube – und dafür danke ich auch –, dass im Unterausschuss auch von den Vertretern der Richterschaft letztlich betont wurde, dass man nichts gegen diese Verteidigungsrechte hat. Ich darf darauf hinweisen, da geht es nicht um Rechte des Verteidigers, auch wenn das im Gesetz so tituliert ist, sondern es geht um Rechte des Beschuldigten, Leute mit entsprechendem Sachverstand und Sachkunde beizuziehen.

Dieser Quantensprung in diesen Bereichen, wo wir von einer derzeitigen Nichtrege­lung, vom Fehlen jeglicher Regelung zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe kommen, betrifft folgende Punkte:

Das ist einerseits einmal das Recht, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Informationen über den Verdacht und auch über die wesentlichen Rechte, die der Beschuldigte im wei­teren Verfahren hat, zu bekommen. Es ist, wie ich meine, ein wesentlicher Punkt in einem Rechtsstaat, über seine Rechte auch informiert zu werden und entsprechend Bescheid zu wissen, um sie überhaupt ausüben zu können. Nur wer informiert ist, kann Rechte letztlich auch ausüben.

Es gibt das Recht, sich entweder einen Verteidiger frei zu wählen oder eben einen Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt zu bekommen. Es gibt das Recht – und auch das ist eine völlige Neuerung gegenüber der derzeitigen Situation –, Akteneinsicht zu neh­men und sich auch zu informieren, was überhaupt die Grundlage für die Ermitt­lungen der Behörde, für eine Verfolgung durch die Exekutive, die hier stattfindet, ist. Das war bis jetzt überhaupt nicht so. Die Möglichkeit der Akteneinsicht hat erst be­standen, wenn ein Akt auch bei Gericht anhängig war.

Es gibt eben in diesem Entwurf, wie wir ihn heute beschließen und sehr lange diskutiert haben, das Recht, schon vor der ersten Vernehmung Kontakt mit dem Verteidiger aufzunehmen und sich mit ihm auch zu besprechen, und das Recht, einen Verteidiger zu den Vernehmungen auch beizuziehen. Und es gibt das Recht des Beschuldigten, auch Beweisaufnahmen zu beantragen. Auch das ist eine Neuerung gegenüber der derzeitigen Situation, eine, wie ich glaube, im Sinne einer Ausgewogenheit zwischen einerseits der Anklagebehörde und andererseits dem, der massiv betroffen ist, sehr wichtige und sehr gute Neuerung.

Im Unterausschuss wurde eine sehr lange und breite Diskussion geführt. Natürlich gibt es auch Fallkonstellationen, gibt es auch Fälle, wo es nicht nur um die Wahrung der Rechte des Beschuldigten geht, sondern wo es auch darum geht, effektiv ermitteln zu können, entsprechende Ermittlungen auch ungestört durchführen zu können. Da wurde eben ein ganz wichtiger Kompromiss geschlossen. Das ist das, was so im Ansatz kritisiert worden ist, auch von Kollegin Stoisits, dass man sozusagen überhaupt keine Möglichkeit haben soll, den Verteidiger auf gewisse Informationsrechte zu beschränken und von der Teilnahme auszuschließen.

Das war eben Diskussion in diesem Unterausschuss, der fast ein ganzes Jahr getagt hat, dass es eben solche Fälle gibt. Das wurde sehr nachvollziehbar von jenen, die in diesem Verfahren Praktiker sind, auch dargelegt. Deswegen gibt es auch diese Möglichkeit der Einschränkung, aber – und das ist ganz wichtig – klar gesetzlich geregelt, beschränkt in der zeitlichen Dauer, und vor allem gibt es nicht einen kom­pletten Entzug von Verteidigungsrechten, sondern in bestimmten Fällen, wenn die Ermittlungen dadurch behindert oder verhindert werden könnten und Beweise dadurch beschränkt oder ausgeschlossen werden könnten, gibt es die Möglichkeit, dass der Verteidiger zwar von Beginn an den Beschuldigten über seine Rechte belehrt, auch beigezogen ist und der Vernehmung beiwohnt, aber diese erste Kontaktaufnahme


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