Mein Vorredner hat auch auf den „Fall Foco“ hingewiesen. Gerade im „Fall Foco“ ist es bei den Vorverfahren zu massiven Fehlentwicklungen gekommen, und ich frage mich, wie dieses Offenlassen der Ausschlussgründe von Verteidigern in dem konkreten Fall dann wieder angewendet worden wäre.
Herr Minister, da sind Sie uns noch eine Antwort schuldig. Warum wurde das nicht präzise geregelt? Kollege Donnerbauer hat gesagt, es war ein Kompromiss. Ich frage mich, warum nicht wirklich der Mut zu einer klaren definitorischen Regelung besteht, warum man sich, gerade wenn es um heikle Materien geht, mit schwammigen Kompromissen bescheidet.
Es handelt sich nach wie vor – und das, Herr Minister, ist entgegen Ihren Ausführungen nach wie vor auch in den Medien Kritikpunkt gewesen – praktisch um eine Interpretation von Verteidigerrechten durch die Polizei. Das rechtfertigt meines Erachtens den Begriff „Jahrhundertreform“ nicht. Es handelt sich natürlich um eine Gratwanderung zwischen Grundrechten einerseits und Sicherheitsansprüchen andererseits, das gebe ich schon zu. Im Zweifelsfall bin ich allerdings ehrlich gesagt wirklich für die Grundrechte. Es geht nicht darum, geltende Praxis jetzt paragraphenmäßig abzusichern beziehungsweise wieder in einer gewissen Grauzone zu lassen. – Das nur zu dem aktuellen Bereich, den mein Vorredner angesprochen hat und der für mich wirklich auch eine Gewissensfrage ist.
Nun ganz kurz zu den grundsätzlichen Punkten.
Herr Minister, Sie haben ja selbst ausgeführt, dass die bestehende Regelung, die bestehende gesetzliche Situation in das 19. Jahrhundert zurückreicht, wobei sie im 19. Jahrhundert an sich sehr fortschrittlich angelegt war, indem man den Untersuchungsrichter als Herr oder Frau des Verfahrens etablierte – insofern eine unabhängige Instanz. Konkret war es in der Praxis allerdings so, dass die Vorerhebungen gänzlich in der Hand der Polizei lagen und liegen und die Polizei mehr oder weniger „pfannenfertige“ Erhebungsunterlagen entwickelt, womit der jetzige Zustand eigentlich contra legem ist. Jetzt, nach 130 Jahren, versucht man endlich mit diesem Neuanlauf diese Praxis wieder zu sanieren und durch die Etablierung des Staatsanwaltes als obersten Herrn beziehungsweise der Staatsanwältin als oberste Frau eines Verfahrens zu reparieren.
Herr Minister, Sie selbst haben darauf hingewiesen: Grundvoraussetzung für diese Sanierung ist allerdings auch eine entsprechende personelle Ausstattung. Wir brauchen mehr StaatsanwältInnen, wir brauchen deutlich mehr StaatsanwältInnen, und das ist auch der Hintergrund dafür, warum wir bis 2008 warten müssen, damit diese dringend notwendige Reform in Kraft treten kann. (Beifall bei den Grünen.)
Es ist von Ihrer Seite her nicht ausgeschlossen, dass infolge der Umgestaltung auf polizeilicher Ebene PolizeijuristInnen nach einem Schnellsiedeverfahren vielleicht kurz im Richterbereich tätig sind und dann sofort, blitzartig in den Bereich hinüberwechseln, der aufgestockt werden muss, weil sie halt schon ein bisschen kundig sind, praktisch die Seite wechseln und auf einmal StaatsanwältInnen sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Personallücke auf diese Art und Weise geschlossen wird. Bedenken dagegen sehen wir sehr wohl gerechtfertigt, weil die Qualität dieser zukünftigen StaatsanwältInnen wahrscheinlich nicht den Anforderungen entsprechen wird, die in diesem Gesetz durchaus positiv definiert sind. – Das zum Ersten.
Zum Zweiten: Herr Minister, die verfassungsrechtlichen Bedenken konnten Sie auch nicht ausräumen, denn es hat in den Vorbesprechungen sehr wohl unterschiedliche Gutachten gegeben. Ein Prinzip ist auf Grund des Weisungsrechts nach wie vor nicht gewährleistet, nämlich das Prinzip der Gewaltentrennung. Da das Weisungsrecht existiert, sind die Staatsanwälte eine administrative Behörde. Auf der anderen Seite