Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 64

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12.17

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich möchte ganz kurz auf die Aus­führungen der Frau Abgeordneten Moser eingehen, weil mir das wirklich wichtig erscheint. Es ist ausgeschlossen, dass PolizeijuristInnen bei uns richterliche Tätigkei­ten ausüben werden. Das geht nicht. PolizeijuristInnen haben eine gänzlich andere Aus­bildung. Die Richter haben die Richteramtsprüfung zu absolvieren, haben eine dreieinhalbjährige Ausbildungszeit und werden danach ernannt. Es handelt sich um eine Debatte von gestern und kommt nicht in Frage. Die Ausbildungen sind zu ver­schieden. Das möchte ich hier klargestellt haben.

Frau Abgeordnete! Die Opfer werden kostenlos psychologisch und therapeutisch betreut. Das zur Ausräumung Ihrer Bedenken, damit Sie nun vielleicht zustimmen können. Die Verteidigeranwesenheit kann man nicht kasuistisch regeln. Aber im Prin­zip bekenne ich mich als jemand, der 27 Jahre Rechtsanwalt war, zu der jetzigen Lösung, denn es muss im Einzelfall einfach den Polizeibeamten überlassen bleiben, ver­antwortungsbewusst Entscheidungen zu treffen. Hier ist das Recht auf Verteidigung einzuschränken. Es kann sein, dass ein Verteidiger auch in eine berufsrechtliche Kollision kommt. Es kann sein, dass er aus Anlass einer solchen Einvernahme den Auftrag bekommt, etwas, was er dort gehört hat, weiterzuleiten, weiterzugeben, jeman­den zu warnen oder ähnliche Dinge. In diesen Fällen ist es für den Rechtsstaat unerlässlich, dass man generell und nicht auf den Individualfall bezogen eine Regelung trifft. Alle anderen Länder haben artifizielle, nicht so praktikable Regelungen.

Ich bedanke mich bei Frau Abgeordneter Partik-Pablé, weil wir in dieser Frage tat­sächlich lange diskutiert haben. Wir haben einen Kompromiss geschlossen. Das, was sie im Prinzip gesagt hat, ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Allerdings konnte das, was sie wollte, vielleicht nicht zur Gänze umgesetzt werden. Niemand kann sich bei einem Gesetz, das 216 Paragraphen hat, zur Gänze und alleine durchsetzen. Aber die Verteidigerregelung lässt es zu, dass die Polizei die Ermittlungen davor schützt, dass durch Verteidiger Verdunkelung betrieben wird. Das ist das Wesentliche.

Im Prinzip ist aber ein Verteidiger nichts anderes als die Geltendmachung von Rech­ten, die jeder in diesem Land hat. Deswegen konnte man der Judikatur des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend keine grundsätzlich andere Rege­lung treffen.

Die Vertrauenspersonen wurden im Rahmen dieser Diskussion auch im Wege des Konsenses abgeschafft. Ein Verdächtiger hat nichts davon, wenn in einer schwierigen Rechtssache eine Vertrauensperson, die sonst nie bei Gericht oder Polizei und schon gar nicht als Vertreter tätig ist, anwesend ist. Sie wird ihm nicht helfen, es ist eine Bemäntelung eines Vorganges, der nichts bringt. Da gehört entweder jemand hin, der die Rechtslage kennt, oder eben niemand, der die Ermittlungen nur stören würde. Das ist so. Das gibt es im Prinzip in jedem Land der Welt.

Das Weisungsrecht der Staatsanwälte möchte ich auch kommentieren. Da geht es nicht darum, dass man anschafft, dass gegen jemand eine Verfolgungshandlung ge­setzt wird oder nicht, sondern im Bereich des Weisungsrechtes wird rechtlich diskutiert, was zu geschehen hat. Die Weisungspyramide hat den Sinn, dass eine einheitliche Strafrechtspflege erfolgt. Da ich eben eine gewisse anwaltliche und juristische Erfah­rung habe, habe ich es nicht notwendig, jemandem etwas anzuschaffen, sondern Probleme werden ausdiskutiert, und das rechtlich Richtige wird dann ausdrücklich gemacht. Deswegen kann ich sagen, ich habe es nicht notwendig, jemandem etwas anzuschaffen, sondern bei uns wird ausdiskutiert und dann entschieden. Ganz einfach! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

12.21

 


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