Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 71

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So finden sich daher im vorliegenden Gesetz Neuregelungen betreffend die Obser­va­tion – Herr Kollege Wittauer hat ja schon darauf hingewiesen –, betreffend die ver­deckte Ermittlung, betreffend Scheingeschäfte, aber auch Regelungen über optische und akustische Überwachungen und ebenso über einen automationsunterstützten Datenausgleich. Aber eines ist für uns auch klar: dass die von solchen Ermittlungs­methoden betroffenen Personen auch einem besonderen Rechtsschutz unterliegen müssen; und wir sind auch bereit, diesen Rechtsschutz zu geben.

Zur Wahrnehmung dieses Rechtsschutzes ist daher der Bundesminister verhalten, einen Rechtsschutzbeauftragten zu bestellen. Diesem obliegt insbesondere die Anord­nung, die Genehmigung sowie die Durchführung von bestimmten Ermittlungen.

Zu betonen ist, dass das Institut des Rechtsschutzbeauftragten nicht neu ist. Sie wis­sen das, es ist das ja auch schon mehrmals angeführt worden: 1997 ist das auf beson­deren Wunsch der SPÖ in die Strafprozessordnung aufgenommen worden. Dieses Institut ist ja schon damals mit ähnlichen Aufgaben betraut gewesen, wie das eben jetzt auch in der neuen Strafprozessordnung vorgesehen ist.

Dieselbe Konstruktion findet sich im Übrigen auch im Militärbefugnis- und im Sicher­heitspolizeigesetz, und zwar mit dem Ziel, dem Rechtsschutz das nötige Augenmerk zu schenken. Dabei stand aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, immer außer Streit, dass der Rechtsschutzbeauftragte bei Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sein soll.

Nunmehr gibt es dieses berühmte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, der für die Einrichtung der Weisungsfreistellung eine qualifizierte Mehrheit vorsieht und for­dert. – Da es sich bei der Strafrechtsreform um eine ähnliche Konstruktion handelt, besteht möglicherweise tatsächlich die Gefahr – Sie können das jetzt nehmen, wie Sie wollen –, dass diese Bestimmung einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch den VfGH nicht standhält. Es muss aber jedenfalls in unser aller Interesse sein, diese Wei­sungsfreiheit und die Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten sicherzustellen.

Daher haben wir heute bei Beginn dieser Debatte diesen § 27-Antrag gestellt, womit das eben ermöglicht werden soll. Wir waren erstaunt darüber, dass die Opposition schon im Ausschuss diesem Anliegen nicht beitreten wollte, wurde doch seinerzeit die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten gerade von der SPÖ immer wieder moniert, immer wieder gefordert und letztendlich auch umgesetzt.

Sollten Sie von der SPÖ daher heute hier im Plenum diese Zustimmung wieder verwei­gern, Herr Kollege Jarolim, wird das niemand mehr verstehen können. Ich appelliere daher an Sie, diese Kindesweglegung nicht zu begehen, diesen Sündenfall nicht zu begehen, denn wir haben ja gehört: Politik braucht ein Gewissen! – Daher: All jene, die seinerzeit die Einsetzung eines Rechtschutzbeauftragten gefordert haben, sollen sich heute wirklich fragen, ob sich die Situation derart verändert hat, dass sie heute dem nicht zustimmen können.

Entweder, meine Damen und Herren von der SPÖ, wollen Sie einen unabhängigen weisungsfreien Rechtsschutzbeauftragten, dann stimmen Sie bitte dem Antrag zu. Tun Sie das nicht, geben Sie zu erkennen, dass Ihnen an einem unabhängigen und wei­sungsfreien Rechtsschutzbeauftragten nichts mehr gelegen ist. Bekennen Sie Farbe! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Da aber für diese Haltung kein objektiver Grund vorliegt – und Sie konnten ja auch kei­nen nennen –, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass es Ihnen von der SPÖ da lediglich um politische Machtspiele geht, die jedoch absolut durch nichts ge-


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