und keine Husch-Pfusch-Aktion, Herr Kollege Wittmann. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP sowie des Abg. Dolinschek.)
Es ist
dies eine neue Strafprozessordnung, deren jetzt gültiger Vorläufer im Wesentlichen
auf das Jahr 1873 zurückgeht!
Lassen
Sie mich aber auf eine Gruppe eingehen, der im Strafprozess eine bedeutende
Rolle zukommt und deren Interessen wohl am meisten zu wahren sind: die
Opfer. – Die neue Strafprozessordnung dehnt die Rechte der Opfer deutlich
aus. Es ist erfreulich, dass Sie, Frau Kollegin Stoisits, das in Ihrem
Minderheitsbericht auch deutlich anerkennen.
Generell
soll die Rolle der Beteiligten im Verfahren, also jene der Beschuldigten und
eben der Opfer, verstärkt werden, ihnen also weitere Informations-,
Beteiligungs- und Antragsrechte zugebilligt werden. Trotzdem muss eines
klargestellt werden: Der Staat – und nur der Staat! – hat das
Anklagemonopol. Das ist einer der wichtigsten Grundsätze unseres Rechtssystems
und hat seinen guten Grund, weil nur ein objektiver Dritter emotionsfrei und
ohne Vorbehalte an die Klärung von Sachverhalten herangehen kann. Deshalb halte
ich die Forderung nach der Möglichkeit des Einbringens einer
Nichtigkeitsbeschwerde durch den Privatbeteiligten im Falle eines Freispruches
als zu weit gehend, und daher hat die Forderung auch keinen Niederschlag in der
Reform gefunden.
Wohl aber
hat der Privatbeteiligte das Recht, in Zukunft bei Zurücklegung des Verfahrens
durch die Staatsanwaltschaft die Anklage als Subsidiarkläger
aufrechtzuerhalten. Was aber in der neuen StPO vorgesehen ist, ist, dass Opfer
das Recht auf Information haben, auf Beteiligung an der parteiöffentlichen
Beweisaufnahme sowie der Hauptverhandlung, unabhängig von der Erklärung, sich
am Verfahren beteiligen zu wollen. Dort haben sie auch die Möglichkeit,
Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und ihre Sicht darzulegen,
ohne zwingend Schadenersatz geltend machen zu müssen. Opfer haben in Zukunft
ebenso wie bisher die Täter das Recht auf Prozessbegleitung.
Neu ist
die Stellung der Opfer als Privatbeteiligte, so sie sich dazu entschließen. Dadurch
erhalten die Opfer eine Rechtsstellung, die ihnen bisher verwehrt geblieben
ist, neben dem schon erwähnten Recht der Subsidiaranklage auch die Möglichkeit
des Beweisantragsrechtes – ein wichtiger Fortschritt, vor allem aus
psychologischer Sicht, weil den Opfern dann nicht mehr das Gefühl gegeben wird,
es wäre nicht alles unternommen worden, was möglich ist.
Apropos
psychologisch: Emotional besonders belastete Opfer sollen darüber hinaus Anspruch
auf Prozessbegleitung erhalten, sowohl juristisch als auch psychologisch,
allerdings nicht nach dem Gießkannenprinzip, sondern zielgenau dort, wo es tatsächlich
erforderlich ist.
Entscheidend
ist für mich die generelle Anerkennung der Opfer von Straftaten im Prozess,
einerseits durch das Ersetzen des unglücklichen Begriffs der so genannten Geschädigten
durch „Opfer“ sowie andererseits durch § 10 Abs. 3, der die Verpflichtung
generell hervorhebt, dass bei der Strafverfolgung Opfer „mit Achtung ihrer persönlichen
Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung“ ihrer Intimsphäre zu respektieren
ist.
Klar jedoch ist: Die Unschuldsvermutung ist höchstes juristisches Gut in unserem Land! Zu verlangen, dass eigentlich kein Opfer mehr, nicht einmal das Handtaschenraub-Opfer seinem Täter gegenübertreten soll, ginge zu weit. Da ist eine ordentliche Prozessbegleitung effektiver.