dass schon
nichts passieren wird. Wenn es dann zum Ernstfall kommt, stehen wir fassungslos
vor dem unermesslichen Leid der Betroffenen und ihrer Angehörigen.
Die
Bewältigung dieser Unfälle ist schwierig. Auch mit noch so hohen Summen lassen
sich ihre Folgen vielfach nicht aus der Welt schaffen, und die Schmerzen der
Angehörigen der Opfer lassen sich mit Geld alleine nicht ausgleichen. Es ist
daher auch mehr als verständlich, wenn das (noch nicht rechtskräftige) Urteil
im „Kaprun“-Strafverfahren bei den Angehörigen wie auch in der Öffentlichkeit
zu heftigen Reaktionen geführt hat. Meist wird zwar Verständnis dafür geäußert,
dass strafrechtliche Verurteilungen von nachweisbarer individueller Schuld
abhängen. Es ist aber verständlich, dass nach derartigen Katastrophen nach
Schuldigen gesucht und es z.T. als unbefriedigend empfunden wird, wenn niemand
zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nicht nur als
Benützer einer Gletscherbahn sondern auch bei vielen anderen Gelegenheiten
begibt man sich immer wieder in gefährliche Situationen, deren Risiken
man – weil es sich um fremdorganisierte unüberschaubare Anlagen
handelt – schwer bis gar nicht selbst beurteilen und auch kaum selbst
beeinflussen kann. Man kann in solchen Situationen nur darauf vertrauen, dass
der Betreiber alles Menschenmögliche für die Sicherheit der Betroffenen tut und
der Staat seine Aufgabe wahrnimmt, entsprechende Standards und Kontrollen
sicherzustellen. Wenn ein solches Risiko schlagend wird, erwartet man
dementsprechend sowohl zivilrechtliche Entschädigung als auch – bei
Verschulden – strafrechtliche Konsequenzen.
Der
Gesetzgeber hat im Bereich des Zivilrechts schon frühzeitig Regelungen geschaffen,
die eine – meist der Höhe nach begrenzte – Haftung auch ohne
Verschulden („Gefährdungshaftung“) dann sicherstellen, wenn sich jemand einer
gefährlichen Sache zu seinem Nutzen bedient, damit aber andere gefährdet. Zu
nennen ist hier z.B. die Haftung für Tiere oder für Sachen, die von oder aus
Häusern herabstürzen, sowie die Haftung für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge,
aber auch Schlepplifte und Bergbahnen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz sowie Regelungen für andere Technologien (Strom,
Gas, Flugzeuge, Atomkraft). Diese Regelungen gelten aber immer nur für
Schadensfälle in genau festgelegten Risikobereichen.
Für das
Beispiel der „Kaprun“-Katastrophe ist also eine Entschädigung auch ohne Verschulden
in einem beschränkten Ausmaß nach EKHG sichergestellt (diese Entschädigungen
wurden ja auch bereits teilweise ausbezahlt), darüber hinausgehende Ansprüche
hängen von der Nachweisbarkeit eines Verschuldens ab.
Der
Gesetzgeber hat im Übrigen durch das erste kürzlich beschlossene Zivilrechtsänderungsgesetz
einen immateriellen Schadenersatzanspruch beim Tod naher Angehörige beschlossen,
der gerade auch im Fall von Katastrophen zum Tragen kommen kann.
Ab dem
Jahr 2001 wurde durch eine Änderung des Krankenanstaltenrechtes die
Situation bei Schadensfällen in Krankenanstalten durch die Einrichtung von
Entschädigungsfonds erstmals deutlich verbessert, die pauschale Abgeltungen
bei Patientenschäden ohne klar nachweisbares Verschulden leisten. Gerade im
Krankenhaus sind Patienten aber auch Mitarbeiter und Besucher – abgesehen
von Fehlbehandlungen – spezifischen Risiken und Gefahren wie vor allem dem
in Spitälern grundsätzlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Ein mehr oder
weniger harmloser Knochenbruch kann so trotz hervorragender Behandlung zu einer
schweren Keiminfektion mit Dauerschäden führen. Solche Risiken musste der
Betroffene vor Schaffung dieser Fonds geradezu als schicksalhaft hinnehmen,
weil die Krankenanstalt hiefür nur haftet, wenn sie Hygienemaßnahmen
nachweislich unterlassen hat.
Doch nicht nur die zivilrechtliche Haftung im Sinne von Schadenersatzansprüchen ist nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten unbefriedigend, auch die Frage einer