niemandem zugeordnet werden können. Damit wird auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu stellen, wesentlich erweitert.
Diesen Weg möchte der Justizminister gehen.
Es gibt Vorarbeiten dazu. Bisher war aber die Wirtschaft dagegen, dass es eine
solche Unternehmenshaftung gibt. Ich glaube jedoch, dass wir alles daransetzen
müssen, um auch in Österreich dem internationalen Standard ebenso wie der
Befindlichkeit der Opfer von Verbrechen Rechnung zu tragen und eine solche
Haftung in unserem Lande einzuführen. (Beifall bei den Freiheitlichen und
bei Abgeordneten der ÖVP.)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nicht nur Katastrophen oder große Unglücksfälle sind es, die die Frage des schuldhaften Handelns und die Haftung von juristischen Personen hervorrufen, sondern es gibt auch im täglichen Leben solche Fälle. Beispielsweise Vorkommnisse in Krankenanstalten oder der Pflegeskandal in Lainz haben ja auch deutlich aufgezeigt, dass es Fälle gibt, bei denen man individuell keine Schuld zuweisen kann, es aber Organisationsverschulden gibt.
Man kommt zum Beispiel mit einer Blinddarmentzündung ins Spital, zieht sich dort eine Infektion zu. Dafür kann meistens keine persönliche Schuldzuweisung gemacht werden. Dazu gibt es ja auch eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes: In einem solchen Fall zahlt niemand. Das Krankenhaus ist völlig außer Obligo, obwohl natürlich die Ursache der Infektion in dem Spitalsaufenthalt oder in den Hygienebestimmungen liegt.
Ich möchte auch einige von jenen Beispielen aufzählen, die im Krankenhausbereich passiert sind, wo trotz gravierender Fehler strafrechtlich niemand zur Verantwortung gezogen werden konnte und damit auch die Einforderung des Schadenersatzes unendlich erschwert worden ist:
Im Jänner 1997 ist etwa ein 64-Jähriger in ein Wiener Spital eingeliefert worden. Ihm wurden statt der kranken rechten Niere die linke Niere und die Milz entfernt. Das Gerichtsverfahren hat dazu geführt, dass das Verfahren gegen die Urologin eingestellt worden ist, aber nicht, weil das Gericht schlampig war, sondern weil eine individuelle Schuldzuweisung nicht möglich war.
Oder: Am 13. Oktober 1995 wurde im Wiener AKH einem 63-Jährigen irrtümlich der Hoden entfernt. Die Anästhesistin ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, weil sie die Identität des Patienten nicht nachgeprüft hat, der Chirurg aber geht frei. Das ist völlig unbefriedigend!
Oder: Ebenfalls im Wiener AKH ist eine Frau an Kindbettfieber gestorben. Das Verfahren ist eingestellt worden, obwohl festgestellt wurde, dass nicht die nötige medizinische Sorgfalt gepflogen worden ist. Es konnte keine individuelle Schuldzuweisung erfolgen.
Das heißt also, im völlig normalen täglichen Leben haben wir es ebenfalls mit diesem Problem zu tun. Deshalb ist es auch notwendig, dass die Haftung der juristischen Personen dringend eingeführt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Geriatrie haben wir ja gerade in der letzten Zeit über diese furchtbaren Verhältnisse in Lainz gehört, wo Patienten verhungert sind, wund gelegen sind, weil kein Personal da war. Das ist ein Organisationsverschulden. In solchen Fällen ist das Krankenhaus – in diesem Fall die Pflegeanstalt Lainz – frei. Schadenersatzansprüche können zwar auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, aber es gibt ungeheure Schwierigkeiten, dort wirklich Ansprüche durchzusetzen. Anders ist es, wenn es eine strafrechtliche Verurteilung gibt.