nicht gut „drauf“ ist, hat doch diese Regierung für viele gute Tage in diesem Haus gesorgt.
Abschließend möchte ich mich bei allen
bedanken, die zum Gelingen dieses Gesetzeswerkes beigetragen haben, an der
Spitze beim Justizminister, bei der Ausschussvorsitzenden und bei allen
Experten. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und
bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
17.44
Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Schiefermair. – Bitte.
17.44
Abgeordnete Notburga Schiefermair (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun. Im Rahmen der Reform des nun lang diskutierten Strafprozessgesetzes möchte ich nun auf die Opfer eingehen, denn wer Schaden hat, bekommt nun endlich Hilfe.
Heute vor der Unterbrechung durch die Dringliche ist gesagt worden – und das ist einfach falsch –, dass die Opfer über ihre Rechte nicht informiert werden. Bereits bei der ersten Befragung werden sie über die Prozessbegleitung und die Opferschutzeinrichtungen informiert – dies bereits bei der Polizei und nicht erst im Prozess!
Auch die Forderung nach einer schonenden Vernehmung ist im Entwurf verwirklicht, und zwar für alle, die diese schonende Vorgangsweise brauchen. Dies generell zu verlangen oder zu veranlassen widerspricht dem Unmittelbarkeitsprinzip. Richter, Geschworene und Staatsanwalt sollen das Opfer im Verfahren unmittelbar befragen können. Von diesem Grundsatz gehen wir jedoch ab, wenn es die Schonung der Opfer verlangt.
Endlich wird die Hauptaufmerksamkeit nicht nur den tatverdächtigen und angeklagten Personen gewidmet, sondern auch den Opfern wird die angemessene Aufmerksamkeit des Gesetzgebers zuteil.
Nun, von wie vielen Betroffenen gehen wir denn aus? – Im Vorjahr waren 312 895 Personen von Straftaten betroffen, davon 207 000 in bezirksgerichtlichen Verfahren und über 100 000 in landesgerichtlichen Verfahren.
Neben der Aufklärung von Straftaten als Grundprinzip des Verfahrens wird auf die Bedürfnisse und Ansprüche der geschädigten Personen eingegangen. Niemand kann eine Straftat ungeschehen machen. Diese Erfahrung kann man nur bestmöglich zu verarbeiten versuchen. Dazu dient sicher auch die beabsichtigte Regelung, dass Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung haben sollen – bisher freiwillig, jetzt aber haben sie gesetzlichen Anspruch darauf.
Hierher gehört auch das Recht der Opfer, über die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft informiert zu werden, und sie haben das Recht, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens einzubringen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Besonders wichtig erscheint es mir aber, dass auf die vielfältigen, subtilen Methoden des Verbrechens nun auch mit verbesserten Ausstattungsmerkmalen für die Exekutive reagiert wird. Gerade in der Verbrecherszene bedient man sich aller neuen technischen Möglichkeiten. Es kann nicht angehen, dass sich der Kriminelle bester Ausstattung erfreut, während sich der Exekutivbeamte mit veralteten Mitteln behelfen muss. (Abg. Sburny: Das weiß man nicht, ob er kriminell ist, oder? Es gilt noch immer die Unschuldsvermutung!) Überspitzt formuliert: Bisher ist die Exekutive mit dem