Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 107

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2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung und

3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu er­bringenden Leistungen.

Gewährung der Versorgung

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Be­treuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf beste­hende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.

(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Be­treuungseinrichtung (§ 5) fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß § 38a SPG weg gewiesen werden, kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Aus­schlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung die Versorgung nach Abs. 3 oder 4 einzuschränken oder zu ent­ziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwen­digen Sachverhalts mitwirken.

 


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