2.
Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung und
3.
Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu
erbringenden Leistungen.
Gewährung der Versorgung
§ 2.
(1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung
des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen
Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen,
solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
(2)
Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der
Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung
ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis
allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten
Bedacht zu nehmen.
(3) Die
Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die
Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die die
Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung
(§ 5) fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß § 38a SPG weg gewiesen
werden, kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen
gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang
zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die
Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen
Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann, kann eingeschränkt, unter
Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der
Entscheidung die Versorgung nach Abs. 3 oder 4 einzuschränken oder zu entziehen,
hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist,
voranzugehen.
Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
§ 3.
(1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:
1.
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz,
Norwegen, Island und Liechtenstein;
2.
Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung
nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit
mitwirken;
3.
Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach
rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
4.
Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung
notwendigen Sachverhalts mitwirken.