§ 2
Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2)
Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die zum Zeitpunkt der
Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von
der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
Durchführung der Versorgung
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht
auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen
ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden
für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger
Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2)
Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten
Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1
AsylG) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16
Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder
Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der
Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes
Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.
(2)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung
solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
1.
die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der
Verordnung zu unterstützen und
2.
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.
(3)
Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung
für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG) eine Hausordnung.
Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen
Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls
sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm
verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden
Kundmachung bedarf es nicht.
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6.
Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem
Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 37b
Abs. 2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm
die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
Erwerbstätigkeit durch Asylwerber
§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Er-