Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 108

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§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt.

(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Versor­gung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

Durchführung der Versorgung

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes einge­setzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1 AsylG) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Frei­heit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstat­tung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs­strafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Ver­ordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG) eine Haus­ordnung. Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugäng­lichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständ­lichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 37b Abs. 2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Er-


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