teilung
einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
(2)
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten
3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das
Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
(3)
Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer
Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1) von Bund oder Ländern
untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
1.
für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung
stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
2.
für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB
Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen,
Unterstützung in der Administration)
herangezogen
werden.
(4)
Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung zugelassen
wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3
auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
(5)
Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter
Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(6)
Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet;
es bedarf keiner ausländer-beschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.
Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
§ 8.
(1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für
Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen
sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem
verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen,
wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland,
Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und
Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundssystems ist der Bundesminister
für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister
für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.
(2)
Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke
der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt,
Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung
automationsunterstützt zu verwenden.
(3)
Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000
genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im
Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob
die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den
einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses
Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung
oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt
und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und