Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 109

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teilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selb­ständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einver­ständnis

1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Admi­nistration)

herangezogen werden.

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung zuge­lassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichti­gung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es be­darf keiner ausländer-beschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwe­cke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automations­unterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Na­men, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Be­rufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundssystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzge­setz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Daten­sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und


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