Beauftragte
der Länder, an beauftragte Rechts-träger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice,
an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden,
an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs
der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden
übermitteln.
(5)
Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger
haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten
Asylwerbern zu erteilen.
(6)
Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu
löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Behörden
§ 9.
(1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
(2)
Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden
die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(3)
Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64
Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)
Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Verwaltungsübertretungen
§ 10.
(1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung
des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis
zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu
bestrafen.
(2)
Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das
gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3)
Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig,
derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der
Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal
bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt
werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die
betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art
abzuhalten.
(4)
Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt
keine Verwaltungsübertretung vor.
Schaffung von Vorsorgekapazitäten
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung
von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.