Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 110

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Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechts-träger nach § 4, an das Arbeitsmarkt­service, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugend­wohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asyl­behörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungs­träger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundes­betreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entschei­den die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine Betreuungsein­richtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arrest­strafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ver­hängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungs­übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Ver­waltungsübertretung vor.

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewälti­gung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

 


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