(2)
Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß §
37b Abs. 2 AsylG erklären.
(3)
Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach §
29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus
muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
§ 12.
(1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen
im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in
ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat
zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2)
Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
(3)
Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die
die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen
und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für
Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.
2. §
12a. erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“
3. An
die Stelle des § 14 treten folgende Bestimmungen:
Verweisungen
§ 14.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung betraut.
4. §
14 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“; ihm werden folgende Abs. 10
und 11 angefügt:
„(10)
Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(11)
Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003
eingetreten sind, bleibt unberührt.“
Begründung
Zu
Art I
Durch
das In-Kraft-Treten der Grundversorgungsvereinbarung müssen im Bundesbetreuungsgesetz –
noch vor In-Kraft-Treten des Art. II – einige legistische Anpassungen
vorgenommen werden. So haben bestimmte Ausschlussbestimmungen des § 2
Abs. 2 und der Schlüssel zur Aufteilung von Asylwerbern in § 9 zu
entfallen. Daher ist auch die Verfassungsbestimmung in § 14 (In-Kraft-Treten)
obsolet und § 2 wird – was die Nummerierung der Ausschlusstatbestände
betrifft, bereinigt.