Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 111

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(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 AsylG erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Flüchtlin­gen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

2. § 12a. erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“

3. An die Stelle des § 14 treten folgende Bestimmungen:

Verweisungen

§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Ver­weisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesver­teidigung betraut.

4. § 14 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“; ihm werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.“

Begründung

Zu Art I

Durch das In-Kraft-Treten der Grundversorgungsvereinbarung müssen im Bundesbe­treuungsgesetz – noch vor In-Kraft-Treten des Art. II – einige legistische Anpassungen vorgenommen werden. So haben bestimmte Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 und der Schlüssel zur Aufteilung von Asylwerbern in § 9 zu entfallen. Daher ist auch die Verfassungsbestimmung in § 14 (In-Kraft-Treten) obsolet und § 2 wird – was die Nummerierung der Ausschlusstatbestände betrifft, bereinigt.

 


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