Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 112

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Anzumerken bleibt, dass § 2 Abs. 2 Z 6 (neu – bisher Z 9)deshalb weiterhin mit der Grundversorgungsvereinbarung in Einklang zu bringen ist, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass hier nur dann ein für andere Mitbewohner unzumutbares Verhalten vor­liegt, wenn es zu einer erheblichen Störung des Zusammenlebens kommt, die auch mit anderen Maßnahmen – etwa Zuweisung des Störers in eine andere Unterkunft – nicht beseitigt werden kann.

Zu Art II

Mit der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grund­versorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme) umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig.

Die betroffenen Fremden – Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich noch in der Betreu­ungseinrichtung befinden sind in einer besonderen Situation.

Die Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stel­len, das den Großteil ihrer Zeit – sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für Vorbe­reitungen – in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich noch in der Erstauf­nahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher be­gründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenz­rechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG). Aus diesem Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung, diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben.

Um die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme zu erfüllen, muss in zweiter Instanz ein Gericht im europarechtlichen Sinne entscheiden; unter diesen Begriff fallen auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates war aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Da das vor­geschlagene Gesetz jedoch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bedarf es bezüglich der Befassung der UVS nicht der Zustimmung der Länder im Sinne des Art. 129a Abs. 2 B-VG.

Systematisch wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungs­vereinbarung entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbrin­gung des Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulas­sung werden die Asylwerber – unter Beachtung des Art. 1 Abs. 4 Grundversorgungs­vereinbarung – einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt, das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.

Nach Stellung und vor Einbringung des Antrages – der Zeitpunkt fällt nur auseinander, wenn der Antrag nicht in einer Erstaufnahmestelle gestellt wird – ist der Asylwerber von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 18 iVm § 34a AsylG festzu­nehmen und dem Bundesasylamt vorzuführen – es findet also die Anhalteordnung Anwendung, die die Versorgung aller Festgenommenen garantiert.

Sollte der Antrag des Asylwerber bereits in der Erstaufnahmestelle zurück- oder abge­wiesen werden, die Schubhaft jedoch nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, aller­dings die Außer-Landes-Bringung in einem solchen zeitlichen Zusammenhang wahr-


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