Anzumerken
bleibt, dass § 2 Abs. 2 Z 6 (neu – bisher Z 9)deshalb
weiterhin mit der Grundversorgungsvereinbarung in Einklang zu bringen ist, da
der Gesetzgeber davon ausgeht, dass hier nur dann ein für andere Mitbewohner
unzumutbares Verhalten vorliegt, wenn es zu einer erheblichen Störung des
Zusammenlebens kommt, die auch mit anderen Maßnahmen – etwa Zuweisung des
Störers in eine andere Unterkunft – nicht beseitigt werden kann.
Zu
Art II
Mit
der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grundversorgungsvereinbarung –
Art. 15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme)
umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig.
Die
betroffenen Fremden – Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag
zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die
sich noch in der Betreuungseinrichtung befinden sind in einer besonderen
Situation.
Die
Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen,
das den Großteil ihrer Zeit – sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für
Vorbereitungen – in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum
Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich
noch in der Erstaufnahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des
Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können
oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel
verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze
der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher begründet sich die Zuständigkeit des
Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren
Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände
wie das AsylG selbst (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG). Aus diesem
Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung,
diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben.
Um
die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme zu erfüllen, muss in zweiter Instanz ein
Gericht im europarechtlichen Sinne entscheiden; unter diesen Begriff fallen
auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; eine Befassung des
Unabhängigen Bundesasylsenates war aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht
möglich. Da das vorgeschlagene Gesetz jedoch in unmittelbarer Bundesverwaltung
vollzogen wird, bedarf es bezüglich der Befassung der UVS nicht der Zustimmung
der Länder im Sinne des Art. 129a Abs. 2 B-VG.
Systematisch
wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungsvereinbarung
entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbringung des
Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulassung
werden die Asylwerber – unter Beachtung des Art. 1 Abs. 4
Grundversorgungsvereinbarung – einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt,
das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.
Nach
Stellung und vor Einbringung des Antrages – der Zeitpunkt fällt nur
auseinander, wenn der Antrag nicht in einer Erstaufnahmestelle gestellt
wird – ist der Asylwerber von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
gem. § 18 iVm § 34a AsylG festzunehmen und dem Bundesasylamt
vorzuführen – es findet also die Anhalteordnung Anwendung, die die
Versorgung aller Festgenommenen garantiert.
Sollte der Antrag des Asylwerber bereits in der Erstaufnahmestelle zurück- oder abgewiesen werden, die Schubhaft jedoch nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, allerdings die Außer-Landes-Bringung in einem solchen zeitlichen Zusammenhang wahr-